Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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Lohnzahlung erhoben werden, sofern nicht der Versicherte ohne sein Verschulden 
erst nachträglich an Stelle des Arbeitgebers Beiträge geleistet hat. 
Im Uebrigen bewendet es bezüglich der Berechtigung der Arbeitgeber, den 
von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung die Hälfte der auf die leßten 
beiden Lohnzahlungsperioden entfallenden Beiträge am Lohn zu kürzen, bei den 
Bestimmungen der §§ 140, 141 des Gesebes. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach anderen 
geseplichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach den s8 179, 148 
des Gesehes mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. bestrast. 
8. 
Auf das Verfahren findet die durch Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Fe- 
bruar 1901 (Ges.-Samml. S. 15) veröffentlichte Anweisung für die Vorstände der 
Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-, Innungs= und Kunappschaftskrankenkassen, sowie 
für die Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungen und landesrechtlichen Ein- 
richtungen ähnlicher Art, betr. die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung 
nach dem Reichsgesehe vom 13. Juli 1899 sinugemäß Anwendung. 
9. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft. 
Rudolstadt, den 20. März 1902. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Starck.
	        
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