1902 33
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1902.
4% VIII. Gesetz
vom I. April 1902,
betreffend eine Ergänzung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche vom 11. Juli 1899 hinsichtlich der Gemeindewaisenräthe.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst. zu Schwarzburg k., verordnen
auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags,
was folgt:
Der Art. 169“ des Ausführungegesetzes zum Bürgerlichen Gesetzonche vom
11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51) erhält folgenden Zusatz
Für baare Auslagen und für nothwendige Wege außerhalb des Waisenraths=
bezirka können die Gemeindewaisenräthe Vergütung von der Gemeinde bez. den
vereinigten Gemeinden (Art. 170) beanspruchen. Als Vergütung für Wege sind
den Gemeindewaisenräthen von den Gemeinden zu gewähren:
1. Bei Reisen, welche auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes
angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs zehn Pfennige,
2. bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes
angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs zwanzig Pfennige,
im Ganzen jedoch mindestens zwei und höchstens fünf Mark.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
Fürstlichen Jusiegels.
So geschehen
Rudolstadt, den 1. April 1902.
Günther, Fürst zu Schwarzburg.
(L. S.) v. Starck.
Fürstl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetsommlung I.XII1.
Ausgegeben in Rudolstadt am 6. Mal 1902.