Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 35 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1902. 
  
IX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Mai 1902, 
betreffend den Vertrieb des Koch'schen Heilmittels gegen die Tuberkulose 
(luberculinum Kochil). 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird abändernd 
zur Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Dezember 1896, betreffend den Vertrieb 
des Koch'schen Heilmittels gegen die Tuberkulose (Tuberculinum Kochli) (Ges.= 
Samml. 1896 S. 170), hinsichtlich der Abgabe des Tuberculinum in den Apo- 
theken Folgendes verorduet: 
Zisser 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom 13. Dezember 1896 wird auf- 
gehoben und durch nachstehende Bestimmug erseßzt: 
2. Tuborculinum Kochü darf sowohl in den unversehrten Originalfläschchen, 
als auch in verdünntem Zustande nur gegen schriftliche Anweisung eines 
approbirten Arztes an diesen selbst oder an eine von ihm beauftragte 
Person abgegeben werden. 
Rudolstadt, den 6. Mai 1902. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Starck. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolsl. Geletzsammlung I.XIII. 1½ 
Ausgegeben in Rudolstadt am 22. Mai 1902.
	        
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