Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

38 1902 
Das zuständige Landrathsamt verfügt die Ueberweisung dieser Bodenflächen 
an den Staat auf Antrag des Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, nach 
Anhörung der betheiligten Eigenthümer und unter Feststellung der zu zahlenden 
Entschädigung. 
* 3. 
In Ermangelung einer gütlichen Einigung über die Höhe der zu gewährenden 
Entschädigung ist letztere festzustellen für jeden 0m der abzutretenden Bodensläche 
auf 3 Mk. bei Gartengrundstücken, sowie bei Acker= und Wiesengrundstücken 
der Classen 1—5 des Classifikationstarifs für die Veranlagung der 
Grundstener, 
auf 2 Mk. bei Acker= und Wiesengrundstücken der Classen 6—8 desselben 
Tarifs, 
auf ! Mk. bei andern Grundstücken. 
Entschädigungsberechtigten, welche eine höhere Entschädigung beanspruchen, steht 
gegen die von dem Landrathsamte bewirkte Feststellung binnen einer Ausschließungs- 
frist von 90 Tagen die Beschreitung des Rechtswegs durch Erhebung gerichtlicher 
Klage gegen den Entschädigungsverpflichteten zu. 
8 4. 
Uebersteigt die Eutschädigungssumme nicht den Betrag von 60 Mk., so wird 
dieselbe dem sich legitimirenden Entschädigungsberechtigten zur freien Verfügung 
ausgehändigt. 
Bei Gewährung einer höheren Entschädigungssumme tritt leßtere rücksichtlich 
aller Eigenthums-, Nutzungs= oder sonstigen Realansprüche, insbesondere der Real- 
lasten und Hypotheken, an die Stelle des betreffenden Grundstücks bezw. Grund= 
stückstheils. 
Im letztgedachten Falle, oder sofern die Legitimation zur Empfangnahme der 
Entschädigungssumme nicht erbracht ist, wird der Staat durch Hinterlegung der- 
selben bei Gericht auf Kosten des Empfangsberechtigten von seiner Zahlungsver- 
bindlichkeit befreit. 
853. 
Mit der Ueberweisung durch das Landrathsamt geht das Eigenthum an den 
betreffenden Grundstücksflächen auf den Staat über. Von demselben Zeitpunkte ab 
werden letztere von allen darauf haftenden, auf privatrechtlichen Titeln beruhenden 
Verpflichtungen frei.
	        
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