1902 15
b) der zum Haushalte gehörigen Kinder ohne Unterschied, ob dasselbe seiner
Nubnießung unterworfen ist oder nicht,
e) sonstiger zum Haushalte gehörigen Familienglieder, daferu deren Unter-
halt hauptsächlich von ihm bestritten wird.
2) Von den Angehörigen der Haushaltung (57 Abs. 2) sind, insoweit nicht
Steuerfreiheit nach § 6 vorliegt, als Einzelsteuernde zu veranlagen:
a) Ehefrauen, wenn sie dauernd vom Ehemanne getrennt leben,
b) die in der Haushaltung lebenden verheiratheten Familienglieder (Söhne,
Schwiegersöhne u. s. w.),
P) Kinder und sonstige Angehörige der Haushaltung, dafern sie
an) durch ihre Thäligkeit im Betriebe der Landwirthschaft, eines Ge-
werbes oder eines anderen nupßbringenden Geschäfts des Haus-
haltungsvorstandes die nach Art und Umfang dieser Betriebe
erforderlichen Stellen von Knechten, Mägden, Gesellen oder Ge-
hülfen (mit Ausschluß der häuslichen Dienstleistungen) ausfüllen,
gleichviel ob sie für ihre Dieuste den orts= oder geschäftsüblichen
Lohn oder Gehalt thatsächlich empfangen oder nicht,
bb) ein zur Bestreitung ihres standesgemäßen Unterhalles ausreichendes
Einkommen aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen Einkommens-
quellen — abgesehen von den Fällen unter aa — beziehen.
3) Gleichfalls als Einzelsteuernde sind zu veranlagen Personen, welche gegen
Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen im Haushalte angenommen sind,
sowie Pensionäre, Untermiether und Schlasstellenmiether.
4) Auf die lediglich nach § 3 dieses Gesetzes zu veranlagenden Steuer-
pflichtigen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
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Als Einkommen gelten die gesammten Jahreseinkünfte des Steuerpflichtigen
in Geld und Geldeswerth aus:
1) Kapitalvermögen, »
2)Gkundvckmögen,einschließlichdckPachtmIgcuvotthtndbcfih,
3)HaudclmthcwckbceinschließlichdcsBckgbastkS,
4) Gewinn bringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf regelmäßig
wiederlehrende Hebungen und Vortheile irgend welcher Art, insoweit diese