Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

A#llgemelne 
Veklm. 
munzen über 
bzüge. 
1902 
Einkünfte nicht schon unter 1 bis 3 begriffen sind, einschließlich der Ver- 
pachtung von Gewerbebetrieben und Bergwerken. 
Die Reinerträge der einzelnen Einkommensquellen des Steuerpflichtigen werden 
zunächst je für sich gesondert ermittelt und festgestellt. 
Die Gesammtheit der Reinerträge bildet dergestalt eine Einheit, daß ekwaige 
Verluste aus einzelnen Quellen von dem Gewinne anderer in Abzug zu bringen sind. 
Verluste aus Einkommensquellen, welche der Besteuerung im Fürstenthume 
nicht unterliegen, dürfen nicht abgezogen werden. 
ä 10. 
Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften und Schenkungen, Einnahmen 
an Kapitalien aus Lebens-, Unfall-, Sterbe= und Kapitalversicherungen, an Lotterie- 
gewinnen, ferner aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken unter- 
nommenen Verkauf von Grundstücken und aus ähnlichen Erwerbungen gelten nicht 
als Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen, 
ebenso wie Verminderung des leßteren, nur insofern in Betracht, als die Erträge 
desselben dadurch vermehrt oder vermindert werden. 
⅛ II. 
I) Von dem Einkommen C 9) sind in Abzug zu bringen: 
1I) die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen, insoweit diese 
Ausgaben nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes von 
den Stenerpflichtigen nachgewiesen worden sind. Dabei gelten folgende 
Einschränkungen: 
a) Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf das in § 3 bezeichnete 
Einkommen, so ist der Abzug der vorbezeichneten Ausgaben nur 
insoweit statthaft, als die Schulden auf den genannten hieländischen 
Einkommensqnellen haften oder für deren Erwerb aufgenommen 
worden sind, 
b) Stehen dagegen Schulden in der vorbezeichneten Weise mit Ein- 
kommensquellen in Verbindung, welche nach § 4 bei der Veranlagung 
außer Ansatz zu lassen sind, so findet ein Abzug der Zinsen solcher Schul- 
den von dem im Fürsteuthume steuerpflichtigen Einkommen nicht statt,
	        
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