1902
c) Ruht eine Schuld ungetheilt auf den unter a und b bezeichneten
Einkommensquellen, ohne daß eine besondere Beziehung zu der einen
oder der anderen nachgewiesen werden kann, so ist der Gesammt-
betrag der Schuldenzinsen nach Verhältniß des Einkommens aus den
hieländischen und aus den auswärtigen Quellen zu theilen und der
dem hieländischen Einkommen entsprechende Theilbetrag der Schulden-
zinsen in Abzug zu bringen,
4) Zinsen von Schulden, welche im kanfmännischen oder sonstigen ge-
werblichen Verkehr bestehen, dürfen von dem Gesammteinkommen
nicht nochmals abgezogen werden, da dieselben bei Ermittelung des
Gewinnes aus dem betreffenden Geschäfte zu berücksichtigen sind;
die auf besonderen Rechtstiteln (Vertrag, Verschreibung, letztwilliger
Verfügung u. s. w.) beruhenden, dauernden (regelmäßig wiederkehrenden)
Lasten, insoweit sie nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses
Gesetzes vom Stenerpflichtigen nachgewiesen worden sind.
Auf dieselben finden die Bestimmungen unter 1 a bis c sinn-
gemäse Anwendung.
Leistungen der vorbezeichneten Art sind in der Hand des Empfän-
gers steuerpflichtig;
die vom Steuerpflichtigen für sich und seine Ehefrau an deutsche Ver-
sicherungsgesellschaften zu zahlenden Prämien für Sterbegeldversicherung,
jedoch nur bis zu einem jährlichen Gesammtbetrage von 50 Mik.;
) die von den Stenerpflichtigen für ihre Person in Folge Dienstverhält-
nisses oder gesetzlicher Bestimmungen an Kranken-, Unfall-, Invaliden=
versicherungs-, Wittwen-, Waisen= und Pensionskassen zu zahlenden Bei-
träge;
5) die an den Staat zu entrichtenden Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuern;
6) die zum Zwecke der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Ein-
kommens thatsächlich gemachten Aufwendungen (Betriebsunkosten) nach
Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes und der im Ver-
ordnungswege ergehenden Vorschriften;
7) die von dem Stenerpflichtigen zu zahlenden Prämien für Feuer-, Vieh-,
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