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Hagel= und sonstige Sachversicherung mit Ausnahme derjenigen für
Einbruchs-Versicherung:
8) solche indirekte Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind.
II) Nicht abzugsfähig sind dagegen:
1) Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu
Geschäfts= und Betriebserweiterungen, Neuanschaffungen, Kapitalanlagen
oder Kapitalabtragungen;
2) die Kosten zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und des
Unterhalts der zu ihrer Haushaltung gehörigen unbesteuerten Familien=
angehörigen (66 7 und 8) z. B. für Wohnungsmiethe, Kleider, Nahrung,
Bedienung, Erziehung, Unterricht, Berufsvorbereitung, Krankheitsbehand=
lung u. s. w. einschließlich des Aufwandes für Vergnügungen und Lieb-
habereien;
3) der Geldwerth der zu den unter 2 bezeichneten Zwecken verbranchten
Erzeugnisse und Waaren des eigenen landwirthschaftlichen oder gewerb-
lichen Betriebes;
4) Staats-Einkommensteuer sowie Steuern und sonstige Abgaben und Bei-
träge, welche an Gemeinden, Kirchen und Schulen wiederkehrend oder
einmalig zu zahlen sind;
5) Prämien für Lebens-, Kapital= und sonstige Versicherungen, soweit der
Abzug solcher Prämien oder Beiträge nicht nach 1 unter 3, 4, 7 aus-
drücklich zugelassen ist;
6) Kapital-Tilgungsrenten;
7) Unterstützungen, welche freiwillig oder auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung an Andere gewährt werden. Dieselben sind dagegen in der
Person des Empfängers nicht steuerpflichtig;
8) Vermögens= und Kapitalverluste.
§ 12.
Ort der Veranlagung.
Ort der Die Veranlagung erfolgt für die Steuerpflichtigen immer nur an einem Orte
heronlagung.deg Fürstenthums und zwar aus der Gesammtheit ihres steuerpflichtigen Einkommens.