1902 19
Sie erfolgt für im Fürstenthume wohnhafte oder sich aufhaltende physische
Personen in der Regel an dem Orte, wo der Stenerpflichtige zur Zeit der Auf-
nahme des Personenstandes — im Falle einer Zugangsveranlagung zur Zeit der
Veranlagung — seinen Wohnsitz oder — in Ermangelung eines solchen — seinen
wesentlichen Aufenthalt hat.
Bei Beamten ist ausschließlich der dienstliche Wohnsitz maßgebend.
Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes oder Aufenthaltes im Fürstenthume
erfolgt die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem der Steuerpflichtige in
dem der Veranlagung vorangegangenen Stenerjahre die längste Zeit gewohnt bezw.
sich aufgehalten hat.
Hieländische Staatsangehörige, welche im Deutschen Reiche weder Wohnsitz
noch Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes
im Fürstenthume zu veranlagen.
Die Veranlagung der im § 2 unter 4 bezeichneten juristischen Personen erfolgt
an dem Orte, wo dieselben im Fürstenthume ihren Siß (Hauptniederlassung) haben.
Die Beranlagung der nach § 3 stleuerpflichtigen physischen und juristischen
Personen geschieht an dem Orte, wo der Grundbesitz, bezw. die gewerbliche oder
Handelsanlage oder die Betriebsstätte u. s. w. liegt oder der Vertreter wohnt, bezw.
wo sich der Sitz der Kasse befindet, von welcher die Besoldungen, Pensionen oder
Wartegelder ausgezahlt werden.
Das hieländische steuerpflichtige Einkommen aus Geschäften, welche auswärtige
Versicherungsgesellschaften durch im Fürstenthume wohnhafte Agenten jeder Art
erzielen, wird ohne Rücksicht auf den Wohnsiß der letzteren, ausnahmsweise lediglich
in der Stadt Rudolstadt und, dafern solche Agenten nur innerhalb des Landraths-
amtsbezirks Frankenhausen wohnen, in der Stadt Frankenhausen veranlagt.
Insoweit hinsichtlich des Orts der Veranlagung noch Zweifel entstehen, ent-
scheidet hierüber der Vorsipende der Berufungs-Kommission.
13.
Die Veranlagung der Stenerpflichtigen erfolgt alljährlich für das bevorstehende
Rechnungsjahr (Steuerjahr).
Vermehrungen oder Verminderungen des Vermögens oder des Einkommens
während des Stenerjahres begründen keine Veränderung in der schon erfolgten
Veraulagung, insoweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen enthält (§9 63 bis 50).
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Steuersahr.