Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

s50 1902 
8 14. 
e Für die Berechunng des steuerpflichtigen Einkommens gelten folgende allgemeine 
Pallchngen Grundsäte: 
Ginkom 1) Feststehende Einnahmen (3. B. Zinsen, Renten und ähnliche feste Bezüge, 
Besoldungen, Löhne, welche nach Tages-, Wochen-, Monats= oder Jahres= 
säpen u. s. w. bedungen sind, Miethen, der ortsübliche Werth der eigenen 
Wohnung u. s. w.) sind nach ihrem Stande zur Zeit der Veranlagung 
aufs Jahr zu berechnen; 
2) Der Jahresbelrag von Einnahmen, welche ihrem Betrage nach unbestimmt 
sind oder schwanken, ist nach dem Durchschnitte der drei der Veranlagung 
unmiktelbar vorangegangenen Jahre zu berechnen; 
3) Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechunng der abzugsfähigen Ausgaben. 
Bei einer einheitlichen, zugleich seststehende und schwankende Einnahmen 
und Ausgaben enthaltenden Quelle sind sowohl die Einnahmen als die 
Ausgaben, je nachdem sie feststehen oder schwanken, nach den Grundsäßen 
unter 1 oder denjenigen unter 2 zu berechnen; 
4) Das Einkommen aus 
a) dem Betriebe der Landwirthschaft (6 20), 
b) Handel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues (5 21) 
ist jedenfalls nach dem Durchschnitt der drei der Veranlagung unmittelbar 
vorangegangenen Betriebsjahre zu veranlagen. Hierbei ist zunächst der 
Reinertrag bezw. Gewinn eines jeden einzelnen dieser Jahre gesondert für 
sich zu berechnen und sodann das Durchschnittseinkommen festzustellen. Die 
Feststellung des Durchschnittseinkommens hat in der Weise zu erfolgen, 
daß die Gesammtsumme des Reinertrages, bezw. des Gewinnes der einzelnen 
maßgebenden Geschäftsjahre durch die Zahl der letteren getheilt wird. 
Diese Grundsätze sinden auch auf die Veranlagung sonstiger Steuer- 
pflichtiger Anwendung, deren Einkommen ganz oder theilweise nach dem 
Durchschnitt der drei der Veraulagung vorangegangenen Jahre zu berechnen ist; 
5) Hat ein Steuerpflichtiger nicht ein besonderes Geschäfts= oder Wirthschafts- 
jahr angenommen, so gilt das Kalenderjahr als solches. 
Als das der Veranlagung unmittelbar vorangegangene Geschäfts= oder 
Wirthschaftsjahr gilt das letzte, dessen Abschluß und Ergebnisse zur Zeit 
der Veranlagung vorliegen.
	        
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