Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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Station, die Bemessung der Höhe handelsrechtlicher Abschreibungen u. s. w.) 
in Frage kommen. 
Insoweit in Gemäßheit des & 50 unter 3 Schätzungsnormen, Durch- 
schnittssäße u. s. w. festgestellt worden sind, sind solche auch bei der Schähung 
zu berücksichtigen; 
0) Als Zeitpunkt der Veranlagung gilt hinsichtlich des Juhaltes der Kapital- 
und Schuldenverzeichnisse (§ 26) der Zeitpunkt der Einreichung dieser Ver- 
zeichnisse, hinsichtlich des Inhaltes der Steuererklärungen (§ 27) der Zeit- 
punkt der Abgabe derselben, im Uebrigen aber der Zeitpunkt der Feststellung 
der Steuerstufen. 
*15. 
ung Wenn das Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht mit genügender Sicherheit 
33 festzustellen ist oder, insoweit es bekannt geworden, hinter dem jährlichen Aufwande 
desselben für sich, seine Familie und seinen Haushalt einschließlich freiwilliger Zu- 
wendungen an Andere zurückbleibt, so kann das stenerpflichtige Einkommen in Höhe 
dieses Aufwandes unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 bemessen werden. 
Die Besteuerung nach dem Aufwand bleibt ausgeschlossen, wenn derselbe nach- 
weislich aus dem Stocke des Kapitalvermögens des Steuerpflichtigen oder durch 
freiwillige Zuschüsse Dritter bestritten wird. 
Ean 
§ 16. 
Die Einkommensteuer wird nach Stufen veranlagt. Die Steuersätze der ein- 
zelnen Stufen betragen: 
  
  
  
Stener- Jahreseinkommen Monatliche Jahresbelrag 
stse von meht als bli Steuer tener 
- 45 4 
1 — 350 — 5 — 0 
2 350 400 — 10 1 20 
3 400 450 — 15 1 80 
4 450 500 — 20 2 10 
5 500 550 — 25 3 — 
ba 550 600 — 30 3 60 
6 600 650 — 40 4 80 
Gn 650 700 — 50 6 — 
7 700 800 — 75 9 — 
ö 600 zod 1.— 12 — 
  
  
  
 
	        
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