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mit der Maßgabe von Amtswegen in Abzug zu bringen, daß beim Vorhandeusein
von drei oder mehr Haushaltungsangehörigen dieser Art eine Ermäßigung um
mindestens eine und höchstens drei Stenerstufen (6 16) stattfindet.
8 18.
Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Steuerfähigkeit wesentlich
vermindernde wirthschaftliche Verhältnisse, welche Seitens des Steuerpflichtigen nach-
gewiesen werden, derart zu berücksichtigen, daß eine Ermäßigung um höchstens drei
Stufen gewährt wird.
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht:
a) außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt, Erziehung und Ausbildung
der Kinder,
b) Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Augehöriger in außergewöhnlicher
Weise und zwar ohne Unterschied, ob diese Leistungen auf Grund einer
geseblichen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung übernommen
worden sind,
D) andauernde Krankheit, durch welche der Steuerpflichtige zu außergewöhn-
lichen Ausgaben genöthigt oder in seinen Erwerbsverhältnissen zurück-
gebracht worden ist,
44) Unglücksfälle, welche — wie Verluste durch Brandschaden, Viehseuchen,
Ueberschwemmungen und dergleichen — als außergewöhnliche anzu-
erkennen sind.
Die Bestimmungen der §§ 17 und 18 finden auf die nach § Zu und b
stenerpflichtigen Personen keine Anwendung.
B. Besondere Westimmungen.
I. Steuerpflichtiges Einkommen (8 9).
Einkommen Als Einkommen aus Kapitalvermögen gellen: Zinsen, Renten und geldwerthe
4 en Vortheile aus Kapitalforderungen jeder Arl, soweit solche Bezüge nicht bei Land-
wirthschaft-, Handel= und Gewerbetreibenden behufs Ausmittelung des steuer-
pflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe
(65 20, 21) als Theile des Geschäftsertrags in Rechnung zu ziehen sind.