Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 55 
Mit dieser Maßgabe gelten als Einkommen insbesondere: 
n) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen köffent- 
lichen und privaten Schuldverschreibungen, Hypotheken, Pfandbriefen, 
Renten-, Leibreuten= oder ähnlichen Verträgen u. s. w.), sowie aus ver- 
zinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen. 
Zur Anrechnung gelangt der für das Veranlagungsjahr zugesicherte 
Jahresbetrag an Zinsen; 
b) Dividenden und Zinsen, Ansbenten und sonstige Gewinnantheile von Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Ge- 
sellschaften mit beschränkter Hastung, Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen- 
schaften und von einer stillen Gesellschaft (§8 335 ff. Handelsgesetbuchs). 
Die Berechnung des Einkommens erfolgt für jede einzelne Kapital- 
anlage dieser Art nach dem Stande derselben zur Zeit der Veranlagung: 
e) vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen 
Veräußerung von Werthpapieren, Forderungen, Renten u. s. w., abzüglich 
etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften. 
Liegt eine fortgesetzte oder gewerbsmäßige Thätigkeit vor, so ist der 
daraus erzielte Gewinn als Einkommen aus Handel und Gewerbe zu 
behandeln; 
)) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres, 
als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbegriffen sind. 
Ist der Zinsfuß, zu welchem ein Kapital genutzt wird, nicht genügend bekannt 
oder handelt es sich um Kapitalvermögen, dessen Ertrag vertragsgemäß zum Kapital 
zu schlagen ist, so ist von der Annahme einer Nutung zu dem Zinsfuße von 1 
vom Hundert auszugehen, wobei jedoch dem Steuerpflichtigen der Nachweis einer 
geringeren Einnahme Uberlassen bleibt. 
Naturalgefälle sind nach den ortsüblichen Preisen in Geld anzurechnen. 
8 20. 
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher Grund- ntenenen 
slücke, welche dem Sienerpflichtigen eigenthümlich gehören oder aus denen ihm in bo7dn“ 
Folge von Berechtigungen irgeud welcher Art ein Einkommen zufließt. ul
	        
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