Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

- 1902 
Art. 2 (zu den §§ 14 und 16 der Verordnung vom 9. Februar 1891). 
Die regelmäßige innere Untersuchung ist bei feststehenden Kesseln alle vier 
Jahre vorzunehmen. Die regelmäßige Wasserdruckprobe findet bei feststehenden 
Kesseln mindestens alle acht Jahre statt und ist mit der in demselben Jahre 
fälligen inneren Untersuchung möglichst zu verbinden. 
In denjenigen Jahren, in denen eine innere Untersuchung oder eine Wasser- 
druckprobe vorgenommen wird, kommt bei den feststehenden und bei den beweg- 
lichen Dampfkesseln die fällige regelmäßige äußere Untersuchung in Fortfall. 
Jeder bewegliche Dampfkessel (Lokomobile), der innerhalb eines Gebäudes auf- 
geslellt werden soll, ist den Vorschriften für feststehende Dampfkessel unterworfen. 
Art. 3 (zu § 20 Absl. 2). 
Zur Abstellung der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel und 
Unregelmäßigkeiten kann der Kesselprüfer (Arl. 1) die Unterstützung des Landraths- 
amts und des Gemeindevorstands in Anspruch nehmen. 
Art. 4 (zu §§ 25 ff.. 
Außer den nach der Gebührenordnung vom 9. Jannar 1891 (Ges.-Samml. 
S. 1) zur Staatskasse fließenden Gebühren sind für den amtlichen Kesselprüfer 
unter Ausschluß von Tagegeldern und Reisekosten zu eutrichten: 
I. Für die regelmäßig wiederkehrenden technischen Untersuchungen als 
Jahresgebühr 
1. für jeden feststehenden Kessel 12 Mark; 
2. für jeden beweglichen Kessel 14 Mark. 
II. Bei Untersuchung neuer oder neu genehmigter Dampfiessel 
1. für Prüfung der Bauart und Wasserdruckprobe an Kesseln aller Art 
und Größe, 
für jeden Kessel 15 Markj; 
2. für die Abnahmeprüfung von Kesseln aller Art und Größe ohne Prüfung 
der Banart und Wasserdruckprobe 
für jeden Kessel 15 Mark: 
3. für die Abnahmeprüfung von Dampfkesseln aller Art und Größe ver- 
bunden mit der Prüfung der Bauart und der Wasserdruckprobe, wenn 
an einem Tage ausgeführt, 
für jeden Kessel 24 Mark.
	        
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