Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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Außer Ausatz bleibt der Miethswerth für Gebäude, Gebäudetheile 
und andere Zubehörungen, welche vom Eigenthümer ausschließlich zu 
seinem Landwirthschafts= oder Gewerbebetriebe oder zu anderen Erwerbs- 
zweigen verwendet werden. 
8 21. 
Das Einkommen aus Handel und Gewerbe umfaßt den Gewinn aus selbst- Lunen 
ständigen gewerblichen oder Handelsunternehmungen jeder Art, mögen dieselben in unrns echene, 
großem oder geringem Umfange, fabrik= oder handwerksmäßig betrieben werden. wai r— 
Dabei gelten folgende Grundsäße: 
1) Die Berechunng des jährlichen Reineinkommens aus Handel und Gewerbe 
erfolgt bei Personen, welche als Kaufleute und Gewerbetreibende im 
Sinne der §§ 1 und 2 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 
(N.-G.-Bl. S. 219) zu gelten haben, nach den Grundsäßen, wie solche 
für die Inventur und Bilanz in den §s 38 ff. a. a. O. vorgeschrieben 
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. 
Insbesondere gilt dies einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals 
und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche 
einer angemessenen Berücksichtigung der Werthverminderung entsprechen. 
Sind in der Bilanz Ausgaben, welche nach § 11 nicht abzugsfähig 
sind, gleichwohl abgezogen worden, so sind dieselben, gleichwie die über das 
Maß der Angemessenheit hinausgehenden Beträge der Abschreibungen, dem 
Gewinne hinzuzusetzen. 
Haben Kaufleute und Gewerbetreibende der vorbezeichneten Art den 
haudelorechtlichen Vorschristen zuwider thatsächlich kaufmännische Bücher 
nicht, nicht vollständig oder nicht richtig geführt, so verlieren sie hierdurch 
den Anspruch auf Berechnung ihres Einkommens gemäß diesen Vorschriften; 
2) Für die nicht unter 1 fallenden Handel= und Gewerbetreibenden erfolgt 
die Berechnung des Einkommens aus Handel und Gewerbe durch Gegen- 
überstellung der jährlichen Betriebs-Einnahmen und -Ausgaben; 
3) Die Zinsen des im Handels= und Gewerbebetriebe angelegten eigenen 
Kapitals des Steuerpslichtigen einschließlich desjenigen der nicht selbst- 
ständig veranlagten Angehörigen seiner Haushaltung (6 8) sind als 
Theile des Geschäftsgewinns zu betrachten; 
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