1902
4) Der von einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen nicht in § 2
unter 4 u bis c ausdrücklich genannten Erwerbsgesellschaft erzielte Geschäfts-
gewinn ist den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils an-
zurechnen;
5) Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften,
abzüglich etwaiger Verluste bei denselben, und aus der Betheiligung an
derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, welche nicht zu
den Handel= und Gewerbetreibenden gehören, nach den für das Einkommen
aus Haudel und Gewerbe maßgebenden Grundsäßzen zu berechnen;
6) Für die Berechnung des Einkommens aus Bergbannuternehmungen finden
die Bestimmungen unter 1 ff. mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß den handelsgeseblich zulässigen Abschreibungen noch besondere der
jährlichen Verringerung der Substanz des Bergwerks entsprechende Ab-
schreibungen hinzutreten. Die Erträgnisse ans Kuxen gelien als Ein-
kommen aus Kapitalvermögen;
7) Als sleuerpflichtiges gewerbliches Einkommen der im § 2 unter 4 a bis e
bezeichneten Steuerpflichtigen (Aktiengesellschaften u. s. w.) gelten:
a) die Ueberschüsse, welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel
unter welcher Benennung, an die Mitglieder (Aktionäre, persönlich
haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Gewerken, Genossen) und an
den Aussichts= oder Verwaltungsrath vertheilt werden, ohne Unterschied,
ob die Dividenden baar ausgezahlt oder dem Geschäftsguthaben zuge-
schrieben worden sind,
b) die aus den Ueberschüssen zur Tilgung der Schulden oder des Grund-
kapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Bildung
von Reserve= und Ernenerungsfonds verwendeten Beträge.
Als Reservefonds gilt jede aus den Ueberschüssen gebildete An-
sammlung, die im Einzelfalle eine Vermehrung des Vermögens darstellt.
Einer solchen stehen diejenigen Beträge gleich, welche aus den Ueber-
schüssen zu anßerordentlichen, über das Maß der regelmäßigen Ab-
setzungen hinausgehenden Abschreibungen verwendet werden;
8) Bei Versicherungsgesellschaften sind insbesondere diejenigen Fonds außer
Betracht zu lassen, welche das Deckungskapital für die durch den Ver-
sicherungsvertrag den Versicherten gegenüber übernommenen Verbindlich-