Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 
4) Der von einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen nicht in § 2 
unter 4 u bis c ausdrücklich genannten Erwerbsgesellschaft erzielte Geschäfts- 
gewinn ist den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils an- 
zurechnen; 
5) Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften, 
abzüglich etwaiger Verluste bei denselben, und aus der Betheiligung an 
derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, welche nicht zu 
den Handel= und Gewerbetreibenden gehören, nach den für das Einkommen 
aus Haudel und Gewerbe maßgebenden Grundsäßzen zu berechnen; 
6) Für die Berechnung des Einkommens aus Bergbannuternehmungen finden 
die Bestimmungen unter 1 ff. mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß den handelsgeseblich zulässigen Abschreibungen noch besondere der 
jährlichen Verringerung der Substanz des Bergwerks entsprechende Ab- 
schreibungen hinzutreten. Die Erträgnisse ans Kuxen gelien als Ein- 
kommen aus Kapitalvermögen; 
7) Als sleuerpflichtiges gewerbliches Einkommen der im § 2 unter 4 a bis e 
bezeichneten Steuerpflichtigen (Aktiengesellschaften u. s. w.) gelten: 
a) die Ueberschüsse, welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel 
unter welcher Benennung, an die Mitglieder (Aktionäre, persönlich 
haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Gewerken, Genossen) und an 
den Aussichts= oder Verwaltungsrath vertheilt werden, ohne Unterschied, 
ob die Dividenden baar ausgezahlt oder dem Geschäftsguthaben zuge- 
schrieben worden sind, 
b) die aus den Ueberschüssen zur Tilgung der Schulden oder des Grund- 
kapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Bildung 
von Reserve= und Ernenerungsfonds verwendeten Beträge. 
Als Reservefonds gilt jede aus den Ueberschüssen gebildete An- 
sammlung, die im Einzelfalle eine Vermehrung des Vermögens darstellt. 
Einer solchen stehen diejenigen Beträge gleich, welche aus den Ueber- 
schüssen zu anßerordentlichen, über das Maß der regelmäßigen Ab- 
setzungen hinausgehenden Abschreibungen verwendet werden; 
8) Bei Versicherungsgesellschaften sind insbesondere diejenigen Fonds außer 
Betracht zu lassen, welche das Deckungskapital für die durch den Ver- 
sicherungsvertrag den Versicherten gegenüber übernommenen Verbindlich-
	        
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