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keiten zur Zahlung der Versicherungssumme und der den Versicherten selbst
als Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse (Prämien-, Gewinn-,
Dividendenreserven) bilden.
Die Vertheilung der Ueberschüsse ist bei Versicherungsgesellschaften
nach dem Verhältnisse der im Fürstenthume aufkommenden Prämienein=
nahme zur gesammten Prämieneinnahme, bei Hypothekenbanken nach dem
Verhältnisse des Betrages der für hieländischen Grundbesicz zu entrichtenden
Darlehnszinsen zu der gesammten Zinseinnahme, vorzunehmen;
9) Die Veranlagung derjenigen Unternehmungen, welche im Fürstenthume an
verschiedenen Orten Betriebsstätten unterhalten, erfolgt einheitlich nach dem
gesammten im Fürsteuthume steuerpflichtigen Einkommen.
8 22.
1) Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung umfaßt: uW
1) die Besoldung der Militärpersonen, der Reichs-, Slaats-, Hof--, sehereer,
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meinde= und anderer öffentlicher Beamten, der Geistlichen, Lehrer, l#an½ n
der in privaten Dienstverhältnissen stehenden Personen, r——
2) den Lohn und sonstigen Arbeitsverdienst der Handlungs= und Gewerbe= NMhungen
gehilfen, der Handarbeiter und Dienstboten,
3) den Gewinn aus der Thätigkeit als Schriftsteller, Gelehrter, Künstler,
Privatlehrer, Erzieher, Arzt, Rechtsamwalt, Notar, als Aussichtsrath bei
Aktiengesellschaften, sowie aus jeder nicht besonders genaunten persön-
lichen Thätigkeit, welche nicht als selbstständiger Betrieb der Landwirth-
schaft, des Handels oder des Gewerbes anzusehen ist, mag dieselbe als
Hauptberuf oder als Nebenbeschäftigung geübt werden.
Zum Einkommen aus Rechten auf periodische Hebungen und Vortheile
irgend welcher Art gehören:
1) die Warkegelder und Pensionen der unter 1 genannten Beamten und
ihrer Hinterbliebenen (Wittwen= und Waisengelder),
2) sonstige regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, welche nicht als Jahres-
renten eines unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, serner Erziehungs-
beihilfen, Unfall-, Invaliden= und Haftpflichtrenten, Altentheils= und
andere Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangsberechtigten
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