Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

Lauslisten 
u. f. w. 
60 1902 
geknüpft sind, endlich Pachterträge verpachteter Gewerbebetriebe ein- 
schließlich der Bergwerke. 
Nur solche regelmäßig wiederkehrende Hebungen gelten als sienerpflichtiges 
Einkommen, welche auf einem besonderen Rechtstitel (z. B. Vertrag, Verschreibung, 
letztwillige Verfügung, rechtsgültige Verleihung von zuständiger Stelle) beruhen, 
auch wenn sie kündbar sind oder später widerrufen werden können und ohne Unter- 
schied, ob die Verpflichtung des Gebers gegen den Empfänger selbst oder gegen 
einen Dritten rechtsverbindlich eingegangen ist. 
Einmalige Zuwendungen, wie z. B. die Bezüge der sogenaunten Guadenzeit 
der Hinierbliebenen von Beamten, Geistlichen und Lehrern werden dem stenerpflich- 
tigen Einkommen nicht hinzugerechnet. 
II. Vorbereltung der Veranlagung. 
23. 
Aufang August jeden Jahres hat für jede Gemeinde und für jeden Guts- 
bezirk des Fürstenthums durch den Gemeindevorstand (Vertreter des Gutsbezirko) 
eine Aufnahme des Personenstandes zum Zwecke der Einkommenstenerveraulagung 
siattzufinden. 
Hierfür gelten solgende Vorschriften: 
a) Jeder Eigenthümer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Siellvertreter 
ist verpflichtet, der Gemeindebehörde die Jnhaber der in dem Grundstlück 
vorhandenen einzelunen Wohnungen, Geschäftslokale und Gewerberäume, 
ingleichen die Berufs= oder Erwerbsart und die Arbeitgeber der einzelnen 
Wohnungsinhaber anzugeben. 
b) Jeder Inhaber einer Wohnung, einschließlich des Hauseigenthümers (Stell- 
vertrelers), hat sämmtliche Insassen seiner Wohnung, einschließlich der 
Dienstboten, Gewerbegehülfen, Untermiether und Schlafstellenmiether, sowie 
Beruf oder Erwerbsart bezw. die Arbeilgeber aller dieser Personen und 
hinsichtlich seiner Dienstboten und der bei ihm wohnenden eigenen Gewerbe- 
gehülfen den baaren Dienst= oder Arbeitslohn sammt dem Geldwerth der 
Naturalbezüge anzugeben. 
e) Jeder Inhaber einer gemietheten Wohnung hat den von ihm selbst zu 
zahlenden, sowie den Miethszins seiner Untermiether und Schlasstellen-
	        
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