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miether, der Hausgeigenthümer dagegen den Miethswerth seiner eigenen
Wohnung anzugeben.
4) Grundstückseigenthümer und Grundstückspächler haben die ihnen oder ihren
Haushaltungsmitgliedern C 8) eigenthümlich gehörigen bezw. gepachteten
innerhalb des Fürslenthums belegenen Grundstücke nach Gemeindebezirk,
Flächeninhalt und Benußungsweise, sowie die Art und Zahl ihres Vieh-
standes bezw. den Jahresbetrag des von ihnen zu zahlenden, Verpächter
dagegen den Jahresbetrag des von ihnen zu beziehenden Pachtgeldes anzu-
geben.
) Die nach n bis d Verpflichteten haben dem Gemeindevorstande (Vertreter
des Gutobezirks) und den Vorsipenden sämmtlicher Kommissionen auch in
Einzelfällen jede erforderte Anokunft über die daselbst bezeichneten Personal-
und Sachverhältnisse zu ertheilen.
1) Geschäftsinhaber und sonstige Arbeitgeber, bei juristischen Personen (§ 2
unter 4) die derzeitigen Vorstände, sind verpflichtet, nach einem vom
Ministerium vorzuschreibenden Formular ein Verzeichniß der jewelligen
Gehalts-, Lohn= und sonstigen Bezüge ihrer Angestellten, Gewerbsgehülfen
und Arbeiter den Gemeindevorständen derjeuigen Gemeinden und den Ver-
tretern derjenigen Gutsbezirke einzureichen, in welchen die Angestellten
u. s. w. ihren Wohnsit oder Aufenthalt haben.
Sie haben außerdem dem Gemeindevorstande (Vertreter des Guts-
bezirks) sowie den übrigen unter o genannten Behörden auch in Einzel-
sällen jede erforderte Auskunft über die vorgenannten Personen und ihre
Bezüge zu ertheilen.
Der Gemeindevorstand (Vertreter des Gulsbezirks) bestimmt alljährlich durch
öffenlliche ortsübliche Bekanntmachung die besonderen Fristen, innerhalb welcher den
unter a bis d und 1 aufgeführten Verpflichtungen zu dem im Absatz 1 bezeichneten
Zwecke Seitens der Betheiligten nachzukommen ist.
Die Fristbeslimmung hinsichtlich der unter 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Ver-
pflichtungen liegt nur denjenigen Gemeindevorständen (Vertretern der Gutsbezirke)
ob, in deren Bezirk die Verpflichteten wohnen oder ihre Hauptniederlassung
und in Ermangelung einer solchen eine Zweigniederlassung u. s. w. (6 3
uner b) haben.
Lohulisten