Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 ss 
11) Die Erfüllung der Stenererklärungspflicht Seitens eines von mehreren 
Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit. 
12) Jedem Steuerpflichtigen ist in Zweifelsfällen mündlich nachgesuchte Belehrung 
über die vorschriftsmäßige Aufstellung der Steuererklärung im Geschäfts- 
raum des Veranlagungskommissars von diesem oder dem Hülfsbeamten 
(5 41) mündlich zu ertheilen. 
* 2. 
Der Veranlagungskommissar hat alljährlich während des Monats Juli in den 
zur Aufnahme der Bekanntmachungen des Fürstlichen Ministeriums dienenden 
öffentlichen Blättern mittelst dreimaliger Bekanntmachung auf die Verpflichtung 
bezw. Berechtigung und auf die Fristen zur Einreichung der Verzeichnisse und der 
Steuererklärungen, sowie zugleich auf die für die Verabfolgung der betreffenden 
Formulare bestimmten Stellen, auf die im § 30 angedrohten Rechtsnachtheile und 
auf die im § 62 nuter 1 und 2 enthaltenen Strafbestimmungen hinzuweisen. 
5 22. 
Jede von der Ortskommission nach § 37 für eine höhere als die l 1. Stener- 
stufe vorgeschlagene Person ist vom Veranlagungskommissar zur Abgabe einer Steuer- 
erklärung an ihn unter Einräumung einer achttägigen Frist aufzufordern. 
Dieselbe Aussorderung, ingleichen die Aufforderung zur Einreichung eines 
Kapital= und Schuldenverzeichnisses (§ 20) hat unter Einräummg einer gleichen 
Frist, der Veranlagungskommissar nach seinem Ermessen an die im Laufe des 
Steuerjahres neu in Zugang zu stellenden Steuerpflichtigen ergehen zu lassen. 
8 30. 
Wird die dem Stenerpflichtigen obliegende Ausfüllung und Einreichung des 
Kapital= und Schuldenverzeichnisses nicht in der vorgeschriebenen Weise und Frist 
bewirkt, so verliert derselbe für das neue Steuerjahr das Recht auf Berücksichtigung 
von Schuldenzinsen und sonstigen Lasten der im Verzeichnisse anzugebenden Art, 
während das in dem letteren anzugeben gewesene Einkommen aus Kapitalvermögen 
der Schäpung unterliegt. 
Wer die Steuererklärung, zu welcher er verpflichtet ist, nicht in der vorgeschriebenen 
Weise und Frist abgiebt, verliert das Recht auf Berufung (6 46) gegen seine für 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.