Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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II. Steuerstufe entspricht, so hat sie die von ihr für angemessen erachtete Steuer- 
siufe vorzuschlaqen und die Gründe für die Erhöhung in der Einkommensnach- 
weisung anzugeben. 
Die Ortskommission hat außerdem die Einkommensnachweisung hinsichtlich 
der im 8 3 bezeichneten Steuerpslichtigen einer sorgfältigen Prüfung zu unter- 
ziehen und die betreffenden Eintragungen entstehendenfalls zu ergänzen bezw. zu 
berichtigen. 
8 38. 
Der Vorsitzende der Ortskommission, welcher bei den Geschäften derselben das 
Staatsinteresse wahrzunehmen verpflichtet ist, hat dafür zu sorgen, daß die Be- 
schlüsse der Kommission überall mit den geseplichen Bestimmungen im Einklang stehen. 
Er hat nach Beendigung des Veranlagungsgeschäfts die Einkommensnachwei- 
sung sammt den eingegangenen Kapital= und Schuldenverzeichnissen, den auf Grund 
der §§ 23, 25 und 31 gesammelteu Listen, Miltheilungen und sonstigen Unter- 
lagen dem Veranlagungskommissar zu übersenden (§T 40). 
8 39. 
Für jeden Landrathsamtsbezirk des Fürstenthums wird eine Bezirkskommission 
am Sitze des Landrathsamtes gebildet. 
Diese Bezirkskommissionen stehen unter dem Vorsiy des Veranlagungs- 
kommissars (S 40), welcher vom Ministerium für den Umfang des Fürstenthums 
ernannt wird und seinen dienstlichen Wohnsit in Rudolstadt hat. 
Die Bezirkskommissionen werden aus vom Ministerium widerruflich zu 
ernennenden und aus gewählten Mitgliedern gebildet; die Wahl der letzeren 
geschieht durch den Landrath und die Gemeindevorstände der sechs volkreichsten 
Gemeinden des Bezirks. 
Die Zahl der zu ernennenden Mitglieder beträgt für die Bezirkskommission 
) des Landrathsamtsobezirks Rudolstadt 3, 
b) der beiden anderen Landrathsamtobezirke je 2; 
die Zahl der zu wählenden Mitglieder beträgt für die Bezirkskommission 
a) des Landrathsamtsbezirks Rudolsiadt 14, 
b) des Landrathsamtsbezirks Königsee 12, 
IDC) des Landrathsamtsbezirks Frankenhausen 8. 
Veczirlo= 
kommisslon.
	        
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