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Das Ministerium vertheilt im Verordnungswege diese Zahlen auf die einzelnen
Amtsgerichtsbezirke.
Für jedes Mitglied ist zugleich ein Stellvertreter zu ernennen bezw. zu wählen.
Die Ernennungen und die Wahlen erfolgen auf vier Jahre. Mit Ablauf
von zwei Jahren scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und wird durch
Ergänzungswahlen ersetzt. Die zum ersten Male Ausscheidenden werden von der
Bezirkskommission durch das Loos bestimmt.
Bei Verhinderung von Mitgliedern oder beim Ausscheiden solcher während
der Wahlperiode beruft der Vorsitzende die erforderliche Zahl von Stellvertretern
des betreffenden Bezirks ohne bei der Answahl beschränkt zu sein.
Die zu wählenden Milglieder sind aus der Zahl der zur Uebernahme von
Gemeindeämtern verpflichteten besteuerten Gemeindemitglieder des betreffenden Land-
rathsamtsbezirks zu entnehmen.
Das Ergebniß der Wahlen ist bis zum 1. September des jedesmaligen Wahl-
jahres dem Ministerium anzuzeigen.
Im Uebrigen sinden die Bestimmungen des § 34 unter 6 und 6 Anwendung.
*l 40.
* Der Veranlagungskommissar hat, außer den ihm sonst in diesem Gesetze zu-
xmM gewiesenen Rechten und Pflichten, insbesondere folgende Obliegenheiten:
1) er hat
a) die Geschäftsführung der Gemeindevorstände, der Vertreter der Guts-
bezirke und der Ortskommissionen in Staatssteuersachen zu überwachen.
Er ist dafür verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung im Fürsten-
thume nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den im Verordnungs-
wege zu erlassenden Vorschristen zur Ausführung gebracht wird,
) die Steuerstufen derjenigen Steuerpflichtigen, deren Veranlagung den
Ortskommissionen obliegt (6 36 Abs. 1), zu prüfen und, soweit dieselben
nicht von ihm beanstandet werden, festzusetzen,
c) die Veranlagung derjenigen vorbezeichneten Steuerpflichtigen, deren
Steuerstusen von ihm beanstandet worden sind, sowie aller derjenigen,
deren Veraulagung den Bezirkskommissionen nach § 42 außerdem ob-
liegt, vorzubereilen und die Beschlüsse der Bezirkskommissionen zur Aus-
führung zu bringen;