Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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Auf die vorstehenden Rechtsnachtheile ist in der Aufforderung hin- 
zuweisen. Die Bestimmung des § 30 Abs. 3 sindet Anwendung. 
Werden dagegen die gegen die Stenererklärung bestehenden Bedenken 
durch die von dem Steuerpflichtigen fristzeitig abgegebenen Erklärungen 
und eingereichten bezw. vorgelegten Beweismittel nicht behoben, so ist der 
Veranlagungskommissar befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen, sowie sonstige, zur Feststellung der Thatsachen erforderliche 
Erhebungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Die zu vernehmenden Per- 
sonen dürfen die Aunskunftsertheilung nur unter den Voraussetzungen ab- 
lehnen, welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses 
bezw. Gutachtens berechtigen. 
Bleiben trotddem die Zweifel an der Nichtigkeit der Steuererklärung 
bestehen, so ist die Kommission zur Veranlagung des Stenerpflichtigen im 
Wege der Schähung befugt; 
6) Er hat die zu seiner Kenntniß gelangenden Straffälle des § 24 zu bearbeiten 
und die Entscheidung des Vorsihenden der Berufungskommission einzuholen 
G 49 Ab. 4). 
§ 41. 
dü#o- Dem Veranlagungskommissar wird zur Bearbeitung der Einkommenstenersachen 
beamter. von dem Ministerium ein Hülfsbeamter zugeordnet, welcher zugleich die Sekretarials- 
geschäfte des Vorsitzenden der Berufungskommission zu besorgen hat. Derselbe kann 
an den Sitzungen der Bezirkskommissionen und der Berufungskommission zur Unler- 
stützung der Vorsitzenden theilnehmen. 
8 42. 
Collegen- 1!) Den Bezirkskommissionen liegt die Veranlagung ob: 
—i a) derjenigen physischen Personen, deren von den Ortskommissionen vor- 
kommisstonen. genommene Veranlagung der Veranlagungskommissar beanstandet hat 
40 unter 10), 
I) derjenigen nicht bereits zur 12. Steuerstuse veranlagten physischen Per- 
sonen, welche die Ortskommissionen nach § 37 für die 12. oder eine 
höhere Stuse vorgeschlagen haben, 
JD0) der von den Ortskommissionen entgegen der Vorschrift des § 36 Abs. 1 
sbergangenen physischen Personen,
	        
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