Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 78 
ch aller bereits zur 12. oder einer höheren Stenerstuse veranlagten phy- 
sischen Personen (5 2 unter 1 bis 8), 
0) aller juristischen Personen (§ 2 unter 4), 
f) aller nach § 3 steuerpflichtigen physischen und juristischen Personen. 
2) Die Bezirkskommissionen unterwerfen den Inhalt der Einkommensnach- 
weisungen und deren Unterlagen, die von dem Veranlagungskommissar 
angestellten Ermittelungen und gemachten Vorschläge einer genauen Prüfung. 
Sie können die Ergänzung der Ermittelungen durch den Veranlagungs- 
kommissar beschließen. 
Wird eine vom Veranlagungskommissar unbeanstandet gelassene Steuer- 
erklärung Seitens der Kommission beanstandet, so finden, unter Einräu- 
mung einer nur einmaligen, kurzen Frist, die Bestimmungen über Beau- 
standung von Stenererklärungen durch den Veranlagungskommissar sinn- 
gemäße Amwendung; dabei kann nach Ermessen der Kommission an Stelle 
der nach § 40 unter 5 Abs. 1 zu erlassenden Aufforderung auch die 
persönliche Vorladung des Steuerpflichtigen zur Verhandlung und zur 
Vorlegung von Beweismitteln in ihrer Gegenwart trelen. 
4) Ist eine Steuererklärung weder von dem Veranlagungskommissar, noch 
von der Kommission beanstandet worden oder hat das Beanstandungs- 
verfahren nicht in der vorgeschriebenen Weise (8§ 40 unter 5, oben 
unter 3) stattgefunden, so ist der Inhalt derselben der Veranlagung zu 
Grunde zu legen. 
5) Im Uebrigen setzen die Kommissionen für jeden von ihnen zu veranlagen- 
den Steuerpflichtigen den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersah auf 
Grund der slattgefundenen Ermittelungen fest. 
6) Der Veranlagungskommissar hat dafür Sorge zu tragen, daß das Ver- 
anlagungsgeschäft bis zum 15. Dezember beendet ist. 
S 
§ 43. 
Nach Beendigung des gesammten Veranlagungsgeschäfts sind die vom Ver= Struerrollen. 
anlagungskommissar aufzustellenden Steuerrollen an das Ministerium, Abtheilung 
der Finanzen, abzugeben, welches dieselben nach rechnerischer Prüfung und Berich- 
tigung elwaiger offenbarer Schreibfehler feststellt und sodann an die zuständigen 
Steuerämter übersendet. 
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