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ch aller bereits zur 12. oder einer höheren Stenerstuse veranlagten phy-
sischen Personen (5 2 unter 1 bis 8),
0) aller juristischen Personen (§ 2 unter 4),
f) aller nach § 3 steuerpflichtigen physischen und juristischen Personen.
2) Die Bezirkskommissionen unterwerfen den Inhalt der Einkommensnach-
weisungen und deren Unterlagen, die von dem Veranlagungskommissar
angestellten Ermittelungen und gemachten Vorschläge einer genauen Prüfung.
Sie können die Ergänzung der Ermittelungen durch den Veranlagungs-
kommissar beschließen.
Wird eine vom Veranlagungskommissar unbeanstandet gelassene Steuer-
erklärung Seitens der Kommission beanstandet, so finden, unter Einräu-
mung einer nur einmaligen, kurzen Frist, die Bestimmungen über Beau-
standung von Stenererklärungen durch den Veranlagungskommissar sinn-
gemäße Amwendung; dabei kann nach Ermessen der Kommission an Stelle
der nach § 40 unter 5 Abs. 1 zu erlassenden Aufforderung auch die
persönliche Vorladung des Steuerpflichtigen zur Verhandlung und zur
Vorlegung von Beweismitteln in ihrer Gegenwart trelen.
4) Ist eine Steuererklärung weder von dem Veranlagungskommissar, noch
von der Kommission beanstandet worden oder hat das Beanstandungs-
verfahren nicht in der vorgeschriebenen Weise (8§ 40 unter 5, oben
unter 3) stattgefunden, so ist der Inhalt derselben der Veranlagung zu
Grunde zu legen.
5) Im Uebrigen setzen die Kommissionen für jeden von ihnen zu veranlagen-
den Steuerpflichtigen den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersah auf
Grund der slattgefundenen Ermittelungen fest.
6) Der Veranlagungskommissar hat dafür Sorge zu tragen, daß das Ver-
anlagungsgeschäft bis zum 15. Dezember beendet ist.
S
§ 43.
Nach Beendigung des gesammten Veranlagungsgeschäfts sind die vom Ver= Struerrollen.
anlagungskommissar aufzustellenden Steuerrollen an das Ministerium, Abtheilung
der Finanzen, abzugeben, welches dieselben nach rechnerischer Prüfung und Berich-
tigung elwaiger offenbarer Schreibfehler feststellt und sodann an die zuständigen
Steuerämter übersendet.
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