Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 *! 
Die Berufung ist Seitens des Veranlagungskommissars bei dem Vorsitzenden 
der Bernfungskommission, Seitens des Stenerpflichtigen bei dem Veranlagungs- 
kommissar binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen, welche am Tage nach 
Ablauf der Auflegungs= und Abholungsfrist & 15) beginnt, schriftlich einzureichen 
oder zu Protokoll zu erklären. 
Die Berufungsfrist läuft für Stienerpflichtige, welche im Fürstenthume weder 
einen Wohnsictz noch ihren Aufenthalt haben (§ 45 Abs. 4), von demjenigen Tage 
ab, welcher auf den Tag folgt, an dem die Zustellung der Stenerbenachrichtigung 
nach Maßgabe der einschlagenden Bestimmungen des § 51 unter 1 11 als bewirkt gilt. 
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Berufung nicht auf- 
gehalten. Etwa zuviel gezahlte Steuerbeträge werden nach Beendigung des Be- 
rufungsverfahrens zurückerstattet, zu wenig gezahlte nacherhoben. 
8 47. 
In der Bernfung müssen, bei Vermeidung der Abweisung, die Grunde ange- 
geben werden, aus welchen die Veranlagung angefochten wird. Insbesondere muß 
die Berufung, dafern dieselbe sich gegen die Höhe der Veraulagung richtet, eine 
genaue Angabe der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen sowie die geseblich 
zulässigen Abzüge enthalten. 
Dem Stenerpflichtigen steht es frei, der Berufung zur Begründung seines 
Vorbringens Beweismiltel beizufügen oder doch in derselben anzubieten. 
8 48. 
Für den Umsang des Fürstenthums wird in Rudolstadt unter dem Vorsih rline. 
eines von dem Fürsten zu erneunenden Mitgliedes des Ministeriums eine Bernsungs- « 
kommission gebildet. Das Ministerium ernennt einen Stellvertreter dieses Vorsipenden. 
Die Berufungskommission besteht, außer dem genannten Vorsitzenden, aus: 
a) 2 vom Ministerinm widerruslich zu ernennenden Mitgliedern, von denen 
das eine dem Richterstande angehören muß, 
b) 6 auf einen Zeitraum von sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern. 
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu erneunen bezw. zu wählen. 
Für die Wahl der unter b bezeichneten Mitglieder und Stellvertreter benennt 
eine jede Bezirkskommission 8 zur Uebernahme von Gemeindcämtern verpflichtete 
besteuerte Gemeindemitglieder ihres Bezirks, die nicht gleichtzeitig einer Ortskommission 
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