Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 
Kosten erneute Jahresgebilhren nicht erhoben. Eine Erhebung findet 
gleichfalls nicht statt, wenn der Beitrag für einen Kessel enlrichtet ist 
und dieser Kessel im Laufe des Jahres durch einen neuen Kessel von 
ganz hleicher Bauart und gleicher Größe ersetzt wird. 
III. Bei sonstigen Untersuchungen. 
1. Für Druckproben nach Hauptausbesserung wird für jede Druckprobe eine 
Gebühr von 15 Mark erhoben. Werden jedoch solche Druckproben aus- 
geführt, welche an die Stelle einer in demselben Jahre fälligen regel- 
mäßigen Druckprobe treten, so werden besondere Gebühren nicht erhoben. 
. Wird mit der Druckprobe nach Reparatur eines Kessels eine innere Unter- 
suchung außerhalb der bisherigen Periode nothwendig, so sind für die 
Untersuchung ebenfalls 15 Mark zu berechnen. 
. Wird diese innere Untersuchung mit der Druckprobe verbunden, so kommen 
für beide Untersuchungen 30 Mark in Ausatz. 
Für jede außerordentliche Untersuchung, welche auf Grund gesetlicher 
Bestimmungen oder auf Antrag der Besiper erfolgt, wird ein Betrag 
von 15 Mark erhoben. 
Ist eine Untersuchung an dem vereinbarten Tage nicht oder nur zum 
Theil ansführbar und muß dieselbe wiederholt bezw. ergänzt werden, so 
ist für jede beabsichtigte, aber nicht zur Ausführung gekommene Unter- 
suchung der Betrag von 15 Mark zu entrichten, sofern den Kesselbesiter 
oder dessen Stellvertreter hierfür ein Verschulden trifft. 
. Ist die erste Druckprobe und Abnahme wegen Verschuldens des Kessel- 
besitzers zu wiederholen, so kommen für jede der zu wiederholenden Unter- 
suchungen die Sätze unter II 1 und 2 der Gebühren für die Unter- 
suchung nener und neu genehmigter Kessel zur Berechnung. 
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Art. 5. 
Der Sächsisch-Thüringische Dampfkessel-Ueberwachungsverein hat die Berech- 
nung der Jahresgebühren bis zum 1. März jeden Jahres den Landrathsämtern 
einzureichen. Anderweite Gebührenrechnungen sowie die Nachweisung etwa nach- 
träglich einzuziehender Jahresgebühren sind monatlich aufzustellen und vorzulegen. 
Krt. 6. 
Der Uebergang von Kesseln aus der Ueberwachung im staatlichen Auftrage
	        
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