Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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oder einer Bezirkskommission als Mitglieder angehören, aus denen das Ministerium 
je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter auswählt. 
Mit Ablauf von drei Jahren scheidet die Hälfte der aus jedem Bezirke aus- 
gewählten Mitglieder und Stellvertreter aus und wird durch Ergänzungswahlen 
ersetzt, welche gleichfalls auf dem vorbezeichneten Wege zu erfolgen haben. 
Die zum ersten Mal Ausscheidenden werden von der Bernfungskommission 
durch das Loos bestimmt. 
Für Ergänzungswahlen sind von jeder Bezirkskommission nur 4 Gemeinde- 
mitglieder zu benennen. 
Das Ergebniß der Wahlen ist dem Ministerium vor Ablauf desjenigen Ver- 
anlagungsjahres anzuzeigen, in welchem die Wahl slattzusinden hatte. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 34 unter 5 und 6 sowie des 
§ 39 Abs. 8 Anwendung. 
§5 49. 
Der Vorsipende der Berufungskommission ist in Bezug auf die richtige Fest- 
r· 
8 sebung der Steuer der Vertreter des Staatsinteresses. 
Ihm liegt die obere Leitung und Beaussichtigung des gesammten Veranlagungs- 
geschäfts im Fürstenthume ob. 
Er hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu über- 
wachen, die Geschäftsführung des Veranlagungskommissars und sämmtlicher Ver- 
aulagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des 
Veranlagungsgeschäfts zu sorgen. 
fieihat in den von dem Vorsitzenden der Bezirkskommissionen ihm vorgelegten 
Straffällen (6§8 24, 40 unter 6) Entscheidung zu tressen. Gegen diese Entscheidung 
ist innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Zustellung ab gerechnet, Beschwerde an 
das Ministerium zulässig. 
Der Vorsitzende hat außerdem die Beschlüsse der Berufungskommission vor- 
zubereiten und auszuführen. 
Die Bestimmungen des § 40 unter 4 sinden auch auf das Bernfungsverfahren 
entsprechende Anwendung. 
Der Vorsitzende ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen oder 
deren Vernehmung zu veranlassen. Er kann die eidliche Bekräftigung des Zeug- 
nisses oder Gutachtens der von ihm oder im Vorverfahren vernommenen Zeugen 
bezw. Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgerichte sordern.
	        
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