Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 
Ist vom Veranlagungskommissar Berufung eingereicht worden, so hat 
der Vorsitzende der Berufungskommission eine Abschrift der Berufungsschrift 
dem Steuerpflichtigen mit der Aufforderung zustellen zu lassen, binnen einer 
vierzehntägigen Frist eine schriftliche Gegenerklärung unter Augabe oder 
Beifügung von Beweismitteln beizubringen. Der Aufforderung ist die 
Verwarnung beizufügen, daß, falls er derselben nicht nachkomme, ohne 
Weiteres nach dem freien Ermessen der Kommission Entscheidung werde 
gelroffen werden. 
Ist sowohl vom Veranlagungskommissar als vom Stenerpflichtigen 
Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen von der Kommission gemeinsam 
zu crörtern und durch eine Entscheidung zu erledigen. 
Ausfertigungen der Entscheidungen der Bernfungskommission sind den 
Berufenden durch den Vorsipenden mittelst verschlossener Schreiben alsbald 
zuzustellen. Gleichzeitig hat er den Veranlagungskommissar, die Steuer- 
ämter und die Gemeindevorstände von den durch die Entscheidungen der 
Kommission herbeigeführten Abänderungen der Jahres-Steuerrolle in Kennt- 
niß zu setzen. 
Das Bernfungsverfahren soll in der Hauptsache in der Regel bis 
Ende Mai abgeschlossen sein. 
2) Die Bernfungskommission hat ferner die Einkommensnachweisungen, auch 
abgesehen von der ihr bei Prüfung der einzelnen Verufungen hierzu 
erwachsenden Pflicht, einer sorgfältigen Prüfung namentlich auch in Betreff 
einzelner Gemeinden und Veranlagungsbezirke zu unlerwerfen und ihre 
Erinnerungen zu ziehen; dieselben sind von dem Veranlagungskommissar 
und den Orts= und Bezirkskommissionen für das nächste Steuerjahr zu 
beachten. 
3) Endlich ist die Berufungskommission befugt, insoweit es zur Erzielung einer 
sachgemäßen Veranlagung förderlich und nach Lage der Verhältnisse unbedenk- 
lich erscheint, nach Anhörung der Bezirkskommissionen und auf Grund ein- 
geholter sachverständiger Gutachten, für einzelne Arken der Einnahmen und 
Ausgaben sowie für den Reinertrag einzelner Einkommensquellen Normal- 
sätze, Durchschnillssähe oder Schäßungsnormen feslzustellen, welche von den 
Veranlagungskommissionen bei der Veranlagung der Stenerpflichtigen zu 
beachten sind.
	        
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