Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 70 
4) Gegen die Entscheidungen der Berufungskommission findet ein weiteres 
— 
Rechtsmittel weder im Rechts= noch im Verwaltungswege statt. Auch im 
Uebrigen ist in Betreff der Verbindlichkeit zur Entrichtung direkter Staats- 
stenern, oder der Rückerstattung bereits bezahlter, der Rechtsweg ansgeschlossen. 
V. Geschäftsordnung der Lommisslonen. 
§* 51 
I!) Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die Sitzungsperioden zu 
bestimmen, die Kommissionsmitglieder zu deuselben rechtzeitig einzuladen 
und die Sißungen zu leiten. 
2) In Fällen des § 40 3) hat der Veranlagungskommissar rechtzeitig 
vorher den Zeitpunkt der Sihungen der Ortskommissionen unter Berück- 
sichtigung der örtlichen Verhältnisse mit dem Vorsitzenden der Orts- 
kommission zu vereinbaren. 
3) Die Mitglieder der Kommissionen haben den Vorsitzenden mittelst Hand- 
schlags an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhand- 
lungen ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen 
verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß 
gelangenden Verhällnisse der Steuerpflichtigen streugsteus geheim halten 
werden. 
4) Zeugen und Sachverständige haben das Gelöbniß der Geheimhaltung 
nach Inhalt der Nr. 3 vor dem Veranlagungskommissar bezw. vor dem 
Vorsitzenden der Bernfungskommission abzulegen. 
5) Die bei der Veranlagung sowie bei der Anlegung der Einkommens- 
nachweisungen und bei sonstigen Arbeiten zur Ausführung dieses Gesetzes 
betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntniß 
gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen 
geleisteten Amtseides verpflichtet. Ist ein Amtseid von ihnen noch 
nicht geleistet worden, so haben sie vor Beginn der Geschäste das eides- 
stattliche Gelöbniß der Geheimhaltung vor dem Vorstande derjenigen 
Behörde abzulegen, welcher sie angehören. 
6) Die Verzeichnisse (6 26) sowie die Steuererklärungen sind von den 
Gemeindevorständen oder deren gesezlichen Vertretern bezw. von dem 
Veranlagungskommissar und von dem Vorsihenden der Bernsungs-
	        
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