Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

80 
1902 
kommission stets unter Verschluß aufzubewahren. Die Benntung und 
Bearbeitung dieser Schriftstücke, ingleichen die Anfertigung und Auf- 
bewahrung der Einkommensnachweisungen darf nur in der Weise erfolgen, 
daß ihre Einsichtnahme durch andere, als mittelst des Diensteides oder des 
Gelöbnisses der Geheimhaltung verpflichtete Beamte ausgeschlossen bleibt. 
7) So lange über die Veranlagung oder Berufung eines Kommissions- 
mitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= oder 
absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen 
und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Ergeben sich diese Vor- 
aussehungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, so hat derselbe die 
Führung des Vorsitzes einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen. 
8) Die Veranlagung sämmtlicher Gemeindevorstände und der gesetzlichen 
Stellvertreter derselben erfolgt, ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Stener- 
stufen im Veranlagungsjahre, lediglich durch die Bezirkskommissionen. 
9) Die Kommissionen sind beschlußfähig, sobald außer dem Vorsißtenden 
mindestens die Hälfte aller ernannten und gewählten Mitglieder an- 
wesend ist, und fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
10) Die Ausfertigungen der Kommissions-Beschlüsse und -Entscheidungen 
sind von dem Vorsitzenden zu vollziehen. 
11) Die von den Gemeindevorständen (Vertretern der Gutsbezirke) von dem 
Veranlagungskommissar und dem Vorsitzenden der Berufungskommission 
in Ausführung dieses Gesebes zu bewirkenden Zustellungen sind, mit 
einem Dienstsiegel verschlossen, zu behändigen: 
a) an Personen im Orte durch einen hiermit beanftragten Beamten, 
oder durch die Post. 
b) an außerhalb des Ortes der Ausfertigung des Schriftslücks wohnende 
Personen durch die Post. 
In Fällen, in welchen es sich um den Lauf einer Ausschlußfrist 
handelt bezw. ein Rechtsnachtheil angedroht wird, muß die erfolgte 
Behändigung durch den Beamten (unter a) unter Angabe des Tages 
der Zustellung, sowie der Person, an welche dieselbe bewirkt worden 
ist bezw. unter Angabe des Verhältnisses, in welchem dieselbe zum 
Adressaten steht, bescheinigt werden. Bei Zustellung durch die Post ist 
die Beförderung mit Zustellungsurkunde zu bewirken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.