Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

sa 1902 
III) 1) Stehen bei Beendigung der Sitzungsperioden der Bezirkskommissionen 
und der Berufungskommission noch Beschlüsse und Entscheidungen aus, 
weil das von diesen Kommissionen eingeleitete Beweisverfahren noch 
nicht zum Abschluß gebracht werden konnte, oder ergiebt sich nachträg- 
lich, daß eine von der Kommission gelroffene Entscheidung nachweislich 
auf rechnerischen Irrkhümern oder auf Personenverwechslung beruht, so 
sind die Entscheidungen von dem Vorsitzenden und den ernannten Mit- 
yliedern der betreffenden Kommissionen zu fassen, bezw. abzuändern. 
Dem Vorsitzenden der Bezirkskommissionen ist es nachgelassen, auch im 
Wege des Umlaufes geeigneten Falls abstimmen zu lassen. 
2) Dasselbe Verfahren greift regelmäßig für die Entscheidungen auf alle 
Berufungen gegen im Wege der Zugangsstellung erfolgte Veranlagungen 
sowie in den Beschwerdefällen des § 30 Abs. 4 und des § 66 Abf. 3 
MM. 
VI. Kosten. 
§ 52. 
Die Kosten der Steuerveranlagung und des Bernfungsverfahrens sowie die 
Kosten sämmtlicher zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Formulare der 
Staats= und Gemeindebehörden fallen der Staatskasse zur Last. 
Die Erstattung der in einem Berufungsverfahren entstandenen baaren Aus- 
lagen kaun dem betreffenden Steunerpflichtigen nach dem Ermessen der Berufungs- 
kommission anferlegt werden, wenn Abweisung der Berufung erfolgt. 
Die Mitglieder der Kommissionen, welche außerhalb eines Umkreises von mehr 
als 3 Kilometer Entfernung von dem Sitze derselben wohnen, erhalten Vergütung 
der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtenklassen III und IV geltenden 
Vorschriften der §§ 80 und 81 der Gebührenordnung vom 9. Jannar 1891 sowie 
Tagegelder in Höhe von 6 Mark 
und Uebernachtungskosten in Höhe von 
3 Mark 
für jede Nacht. 
Die am Siß der Kommissionen oder innerhalb des obigen Umkreises desselben 
wohnenden Mitglieder erhalten lediglich Tagegelder in Höhe von 4 Mk. 50 Pfg. 
Mitglieder der Ortskommissionen, einschließlich derjenigen vereinigter Orts- 
kommissionen, erhalten aus der Staatskasse keine der oben bezeichneten Vergütungen.
	        
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