Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 s88 
Die Gewährung von Tagegeldern, die Vergütung von Reise= und Ueber- 
nachtungskosten an die Vorsitzenden der Ortskommissionen, den Veranlagungskommissar, 
den Vorsitzenden der Berufungskommission, den Hülfsbeamten und die ernannten 
Mitglieder sämmtlicher Kommissionen, soweit sie Staatsbeamte sind, richtet sich nach 
den Vorschriften der Gebührenordnung. 
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden, insoweit nicht hinsicht- 
lich der letzteren im Wege der Vereinbarung etwas anderes festgesetzt worden ist, 
nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 
Die Kostenaufstellungen werden von den Vorsitzenden der betreffenden Kom- 
missionen bewirkt und von dem Vorsitzenden der Bernfungskommission geprüft und 
attestirt. 
Den Gemeinden werden als Vergütung für die Erhebung der Stenern zwei 
Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuern gewährt. Den Vertretern der Guts- 
bezirke steht eine Verglltung nicht zu. 
VII. Veränderungen in den Steuerrollen im Laufe des Steuerjahres. 
(Zu= und Abgangsstellungen). 
* 53. 
Zu den durch die Jahres-Stenerrolle veranlagten Steuerpflichtigen treten im Zeg; 
Laufe des neuen Steuerjahres diejenigen hinzu, welche während desselben im Farsten- 
thume steuerpflichtig geworden sind. Die Veraulagung derselben erfolgt im Weg 
der Zugangsstellung. 
Andererseits kommt die Stener derjeuigen veranlagten Steuerpflichtigen durch 
Abgangsstellung in Wegfall, deren Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres 
erloschen ist. 
Die Zugangs= und die Abgangsstellung erfolgt vom Beginn desjenigen Monats 
ab, welcher zunächst auf das die Steuerpflicht bezw. das Erlöschen derselben begrün- 
dende Ereigniß folgt. 
Ist das die Steuerpflicht begründende Ereigniß am ersten Tage eines Monats 
eingetreten, so erfolgt die Zugangsstellung von diesem Monat ab. 
fiz Wechsel des Wohn= oder Aufenthaltsortes innerhalb des Fürstenthums 
begründet keinen Ab= und Zugang im vorbezeichneten Sinne. Die einmal ver- 
anlagte Steuer ist am neuen hieländischen Wohn= oder Aufenthaltsort in derselben 
Höhe fort zu entrichten. 
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