84 1902
Die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke) haben für die in Zugang
und für die in Abgang zu stellenden Personen gesonderte Monatslisten zu führen
und die ersten Verhandlungen zur Begründung der Zu= und Abgangsstellung unter
thunlichster Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens vorzunehmen.
In die Monatslisten sind alle in den betreffenden Monaten eingetretenen Zu-
bezw. Abgangsfälle, soweit sie bis zum Schlusse eines jeden Monats dem Gemeinde-
vorstand (Vertreter des Gutsbezirks) bekannt geworden sind, aufzunehmen; späler
bekannt werdende sind in die nächste Monatsliste einzutragen.
Die Monatslisten über die Zu= und Abgänge sind vom Gemeindevorstande
(Vertreter des Gutsbezirks) bis zum 7. Tage des folgenden Monats mit allen Vor-
verhandlungen und sonstigen Belegen bei dem Veranlagungskommissar einzureichen.
Der Leßtere unterzieht die einzelnen Zu= und Abgangsfälle einer sorgfältigen
Prüfung, stellt auf Grund der ihm für die Jahresveranlagung eingeräumten Be-
fugnisse alle erforderlichen weiteren Ermittelungen an, setzt auf Grund derselben
und der Ergebnisse des im § 29 geordneten Verfahreus das sleuerpflichtige Ein-
kommen und die Steuerstufe in der Zugangsliste fest, und trägt die letztere in die
Zugangssteuerrolle des betreffenden Monats ein, deren Feststellung auf dem im § 43
bezeichneten Wege von ihm herbeizuführen ist.
Auf Grund der festgestellten Monatssteuerrolle übersendet er an jeden auf diese
Weise veranlagten Zugangssleuerpflichtigen eine Stenuerbenachrichtigung durch Auf-
gabe zur Post. Gleichzeitig übersendet er die festgestellte Stenerrolle nach Ein-
tragung des Tages der Postaufgabe der Steuerbenachrichtigungen in dieselbe an
das Steueramt und ein Duplikat derselben an den Gemeindevorstand (Vertreter des
Gutsbezirks).
Die Steuerbenachrichtigung muß den Erfordernissen des § 45 entsprechen und
zugleich eine Zahlungs-Aufforderung in Gemäßheit des § 57 Abs. 3 enthalten.
Den im Wege der Zugangsstellung veranlagten Steuerpflichtigen sieht das
Rechtsmittel der Berufung (5 46) binnen einer Ausschlußfrist von zehn Tagen zu.
Die Berufungsfrist beginnt mit dem ersten Tage nach Aufgabe der Stener-
benachrichtigung zur Post.
In der Abgangsliste hat der Veranlagungskommissar diejenigen Abgangsfälle,
deren Prüfung ihre gesetzliche Unzulässigkeit ergeben hat, zu streichen, die zulässigen
Abgangsbeträge und die Liste selbst festzustellen und je ein Exemplar der lepteren
bis Ende des Monats (Abs. 8) an das Steueramt und an den Gemeindevorstand