1902 85
Wertreter des Gutsbezirks) abzugeben. Gleichzeitig hat er den Lehteren mit der
erforderlichen Anweisung über weitere Behandlung der gestrichenen Abgangsfälle
zu versehen.
Die weiter erforderlichen Bestimmungen über die verschiedenen Arten der Zu-
und Abgangsfälle, soweit solche nicht bereits in nachstehenden Einzelbestimmungen
enthalten sind, werden im Verordnungswege erlassen.
* 54.
Hat sich hinsichtlich eines Steuerpflichtigen nach Abschluß des Veranlagungs-GEinzelne Ver-
verfahrens ergeben, daß derselbe bei der Veranlagung übergangen oder entgegen W—
den Bestimmungen dieses Gesetzes sleuerfrei veranlagt worden ist, ohne daß eine Swuersohreo
strafbare Hinterziehung der Steuer (§ 62) stattgesunden hätte, so ist derselbe zur
Entrichtung des der Staatskasse entgangenen Betrags verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Nachstener erstreckt sich auf die drei
Steuerjahre zurück, die dem Steuerjahre, in welchem die Voraussetungen dieser
Verpflichtung ermittelt wurden, voransgegangen sind.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch
nur bis zur Höhe ihres Erbtheils über.
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt für den Zeitraum, auf welchen sich
die Verpflichtung erstreckt, in einem und demselben Verfahren durch den Ver-
anlagungskommissar.
∆ 55.
Werden im Laufe des Stenerjahres Familienmitglieder einer besteuerten Haus-
haltung, deren Einkommen bei der Veraulagung des Haushaltungsvorstandes nach
* 8 diesem zugerechnet worden war, nachträglich selbstständig veranlagt, so hat
Uleichzeitig eine anderweitige Veranlagung des Haushaltungsvorstandes zu erfolgen,
wenn durch Wegfall des bisher zugerechneten Einkommens eine niedrigere Steuer-
stufe desselben sich ergiebt.
56.
1) Vermehrt sich das veranlagte Einkommen eines Steuerpflichtigen im Laufe
des Stenerjahres durch Erträge aus Erwerbungen von Todeswegen,
Schenkungen oder auderen außerordentlichen Einnahmen der im § 10
gedachien Art bis zu einem Betrage, welcher eine um mindestens zwei
Steuerstufen höhere Veranlagung rechtfertigen würde, so ist derselbe von