Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 85 
Wertreter des Gutsbezirks) abzugeben. Gleichzeitig hat er den Lehteren mit der 
erforderlichen Anweisung über weitere Behandlung der gestrichenen Abgangsfälle 
zu versehen. 
Die weiter erforderlichen Bestimmungen über die verschiedenen Arten der Zu- 
und Abgangsfälle, soweit solche nicht bereits in nachstehenden Einzelbestimmungen 
enthalten sind, werden im Verordnungswege erlassen. 
* 54. 
Hat sich hinsichtlich eines Steuerpflichtigen nach Abschluß des Veranlagungs-GEinzelne Ver- 
verfahrens ergeben, daß derselbe bei der Veranlagung übergangen oder entgegen W— 
den Bestimmungen dieses Gesetzes sleuerfrei veranlagt worden ist, ohne daß eine Swuersohreo 
strafbare Hinterziehung der Steuer (§ 62) stattgesunden hätte, so ist derselbe zur 
Entrichtung des der Staatskasse entgangenen Betrags verpflichtet. 
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Nachstener erstreckt sich auf die drei 
Steuerjahre zurück, die dem Steuerjahre, in welchem die Voraussetungen dieser 
Verpflichtung ermittelt wurden, voransgegangen sind. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbtheils über. 
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt für den Zeitraum, auf welchen sich 
die Verpflichtung erstreckt, in einem und demselben Verfahren durch den Ver- 
anlagungskommissar. 
∆ 55. 
Werden im Laufe des Stenerjahres Familienmitglieder einer besteuerten Haus- 
haltung, deren Einkommen bei der Veraulagung des Haushaltungsvorstandes nach 
* 8 diesem zugerechnet worden war, nachträglich selbstständig veranlagt, so hat 
Uleichzeitig eine anderweitige Veranlagung des Haushaltungsvorstandes zu erfolgen, 
wenn durch Wegfall des bisher zugerechneten Einkommens eine niedrigere Steuer- 
stufe desselben sich ergiebt. 
56. 
1) Vermehrt sich das veranlagte Einkommen eines Steuerpflichtigen im Laufe 
des Stenerjahres durch Erträge aus Erwerbungen von Todeswegen, 
Schenkungen oder auderen außerordentlichen Einnahmen der im § 10 
gedachien Art bis zu einem Betrage, welcher eine um mindestens zwei 
Steuerstufen höhere Veranlagung rechtfertigen würde, so ist derselbe von
	        
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