1902
dem auf Eintritt dieses Vermögenszuwachses folgenden Monate ab von dem
aus lehterem ihm zufließenden Einkommen entsprechend höher zu veranlagen.
2) Dasselbe Verfahren findet statt, wenn eine bisher selbstständig veranlagte
weibliche Person im Laufe des Steuerjahres sich verheirathet und der
Jahresbetrag ihres, dem Ehemanne nach § 8 anzurechnenden Einkommens
eine Vermehrung des veranlagten Einkommens des Ehemannes bis zu dem
unter 1 bezeichneten Betrage herbeiführt.
In allen Fällen ist eine mit Tod abgegangene steuerpflichtige Person
von dem auf den Todesfall folgenden Monat ab und eine bisher selbst-
ständig veranlagte weibliche Person im Falle ihrer Verheirathung von
dem auf die Eheschließung folgenden Monat ab in Abgaug zu stellen.
3) Auf Antrag eines Steuerpflichtigen, dessen steuerpflichtiges Einkommen im
Laufe des Stenerjahres nachweislich um mehr als den vierten Theil des
veranlagten Jahresbetrags sich verringert hat, ist die Stenerstufe desselben
für die Zeit von dem auf den Eintritt der Einkommensverminderung
solgenden Monat ab dem Jahresbetrag der Verminderung entsprechend zu
ermäßigen, wenn anzunehmen ist, daß nach Lage der Verhältnisse diese
Verminderung bis zum Schluß des Steuerjahres andauert. Bei völligem
Weghfall des steuerpflichtigen Einkommens hat unter den vorstehenden
Voraussetzungen Freistellung zu erfolgen (6 53 Abs. 2).
Die Entscheidung trifft der Veranlagungskommissar, bei welchem auch
der Antrag auf Ermäßigung u. s. w. zu stellen ist.
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde innerhalb 14 Tagen von dem
der Zustellung nächstfolgenden Tage ab bei dem Vorsitzenden der Berufungs-
kommission zulässig, welcher endgültig entscheidet.
Der Antrag ist nur bis zum Schluß des betreffenden Stenerjahres
zulässig.
4) Das Ministerium, Finanzabtheilung, ist ermächtigt, veranlagte Steuer-
beträge eines Steuerpflichtigen nach Anhörung des Veranlagungskommissars
für einzelne Monate, Steuerquartale oder auch gänzlich niederzuschlagen,
wenn die zwangsweise Beitreibung den Stenerpflichtigen in seiner Existenz
gefährden oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg
sein sollte.
Diese Ermächtigung kann übertragen werden.