Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 
dem auf Eintritt dieses Vermögenszuwachses folgenden Monate ab von dem 
aus lehterem ihm zufließenden Einkommen entsprechend höher zu veranlagen. 
2) Dasselbe Verfahren findet statt, wenn eine bisher selbstständig veranlagte 
weibliche Person im Laufe des Steuerjahres sich verheirathet und der 
Jahresbetrag ihres, dem Ehemanne nach § 8 anzurechnenden Einkommens 
eine Vermehrung des veranlagten Einkommens des Ehemannes bis zu dem 
unter 1 bezeichneten Betrage herbeiführt. 
In allen Fällen ist eine mit Tod abgegangene steuerpflichtige Person 
von dem auf den Todesfall folgenden Monat ab und eine bisher selbst- 
ständig veranlagte weibliche Person im Falle ihrer Verheirathung von 
dem auf die Eheschließung folgenden Monat ab in Abgaug zu stellen. 
3) Auf Antrag eines Steuerpflichtigen, dessen steuerpflichtiges Einkommen im 
Laufe des Stenerjahres nachweislich um mehr als den vierten Theil des 
veranlagten Jahresbetrags sich verringert hat, ist die Stenerstufe desselben 
für die Zeit von dem auf den Eintritt der Einkommensverminderung 
solgenden Monat ab dem Jahresbetrag der Verminderung entsprechend zu 
ermäßigen, wenn anzunehmen ist, daß nach Lage der Verhältnisse diese 
Verminderung bis zum Schluß des Steuerjahres andauert. Bei völligem 
Weghfall des steuerpflichtigen Einkommens hat unter den vorstehenden 
Voraussetzungen Freistellung zu erfolgen (6 53 Abs. 2). 
Die Entscheidung trifft der Veranlagungskommissar, bei welchem auch 
der Antrag auf Ermäßigung u. s. w. zu stellen ist. 
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde innerhalb 14 Tagen von dem 
der Zustellung nächstfolgenden Tage ab bei dem Vorsitzenden der Berufungs- 
kommission zulässig, welcher endgültig entscheidet. 
Der Antrag ist nur bis zum Schluß des betreffenden Stenerjahres 
zulässig. 
4) Das Ministerium, Finanzabtheilung, ist ermächtigt, veranlagte Steuer- 
beträge eines Steuerpflichtigen nach Anhörung des Veranlagungskommissars 
für einzelne Monate, Steuerquartale oder auch gänzlich niederzuschlagen, 
wenn die zwangsweise Beitreibung den Stenerpflichtigen in seiner Existenz 
gefährden oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg 
sein sollte. 
Diese Ermächtigung kann übertragen werden.
	        
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