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C. Zahlung und Grbebung verantagter Steuern.
857.
Die Steuer wird nach Monatsbeträgen berechnet. Die Monatsslenerbeträge gagtel## der
eines Quartals sind — abgesehen von Fällen des Zu= und Abgangs — inner- ·
halb der ersten 14 Tage des zweiten Monats des Quartals fällig und, bei Ver-
meidung des sofortigen Mahn= und Zwangsbeitreibungsverfahrens, innerhalb dieses
Zeitpunktes zu entrichten.
Es steht den Steuerpflichtigen frei, ihre Steuern auf mehrere Onartale bis
zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu bezahlen.
Die durch Zugangsstellung neu veranlagten Stenerpflichtigen haben diejenigen
Stenerbeträge, welche zum Zeitpunkte der Zufertigung der Steuerbenachrichtigung
nach Abs. 1 bereits fällig geworden sind, bei Vermeidung des sofortigen Mahn= und
Zwangsbeitreibungsverfahrens binnen 14 Tagen nach der Zufertigung zu bezahlen.
Den in Folge Erlöschens der Sienerpflicht in Abgang gestellten Steuer-
pflichtigen sind die über den Monat, in welchem das den Abgang begründende
Ereigniß eingetreten ist, hinausbezahlten Monatssteuerbeträge von Amtswegen zurück-
zuerstatten. In Rückstand gelassene Steuern einzelner Monate sind entstehenden
Falles ohne Rücksicht auf den Quartals-Fälligkeitslermin im Mahn= und Zwangs-
verfahren beizutreiben.
8 68.
Die Stener wird von den Gemeinden erhoben.
Die eingegangenen Steuerbeträge sind von der Gemeinde innerhalb drei
Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstermins an das zuständige Steueramt unter
Beifügung eines Restverzeichnisses abzuliesern.
Für die Beitreibung der Stenerreste und der nach dem vorliegenden Gesetze
im Verwaltungswege erkannten Strafen sind die gesetzlichen Bestimmungen über
das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (Gesetze vom
29. Juni 1883 und 21. Dezember 1899) maßgebend.
Die Zahlung von Steuerrückständen in der Zeit von Ablauf des Fälligkeits-
termins bis zur Ablieserung der Quartalssteuern an das Steueramt hat lediglich
an die Gemeinde zu erfolgen. Ist die Ablieferung bereits erfolgt, so ist vor der
Aushändigung der Restantenliste an den Vollziehungsbeamten nur das zustäudige
Steueramt, nach der Aushändigung sowohl das Steneramt als der Vollziehungs-
Stener-
erhebung.