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beamte zur Annahme von Steuerresten befugt. Im Uebrigen bewendet es bei den
Vorschriften des § 12 der vorbezeichneten Gesetze.
Jede Verzögerung der Ablieferung Seitens der Gemeindebehörde über den in
Absatz 2 bestimmten Termin hinaus zieht einen Abzug von der der Gemeinde
zukommenden Vergütung in Höhe von fünf vom Tausend des zu spät zur Ab-
lieferung gelangenden QOnartalbetrages nach sich. Verzögerungen über einen weiteren
Zeitraum von 8 Tagen hinaus werden an den Gemeindevorständen Seitens der
zuständigen vorgeseyten Behörde in Gemäßheit des Art. 163 der Gemeindeordnung
geahndet. Die Steuerämter sind zur sofortigen Anzeige einer Verzögerung lepterer
Art an das zuständige Landrathsamt verpflichtet.
Die Gemeinden haben die von ihnen mit der Vereinnahmung und mit der
Anmahnung der Steuern betrauten Personen zu vertreten.
In Fällen des Wechsels des Wohn= oder Aufenthaltsortes eines Siener=
pflichtigen innerhalb des Fürstenthums ist die veranlagte Sieuer derart umzuschreiben,
daß der Ausfall eines Monatssteuerbetrags ausgeschlossen bleibt.
5 59.
Verlährung Hinsichtlich der Verjährung von Stenerrückständen sowie von Ansprüchen auf
e Zurückerstattung von Steuern gegen die Staatskasse kommen die Vorschriften der
—— Art. 19 bis 21 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom
lorderungen. 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51) in Anwendung.
8 60.
Die Stenern solcher in anderen Bundesstaaten oder im Auslande wohnhaften
Personen, die zugleich oder ausschließlich aus Einkommen veranlagt sind, welches
ihnen an Gehalt, Pension oder Wartegeld aus hieländischen Staats= oder Gemeinde-
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8 61.
Lastung der Für die rechtzeitige Entrichtung der Steuern von Dienstboten, Gewerbegehülfen
—Mr und Arbeitern haften die Dienstherrschaften und Arbeitgeber dann, wenn sie ihnen
Wohnung gewähren, als Selbstschuldner. Der Haftpslichtige ist zu entsprechenden
Lohnabzügen berechtigt.