1902 so
D. Strafbestimmungen.
862.
1) Wer wissentlich in dem Kapital= und Schuldenverzeichniß (5 20) oder in ’
der Steuererklärung oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an r-
ihn gerichteten Fragen oder in den von ihm vorgelegten Büchern und
sonstigen Urkunden oder zur Begründung seiner Berufung
a) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt
oder
b) über sein steuerpflichtiges Einkommen unrichtige oder unvollständige
Angaben mündlich oder schriftlich erstattet,
macht sich der Steuerhinterziehung schuldig und wird, wenn eine Verkürzung
des Staates stattgefunden hat, mit dem vier= bis sechzehnfachen Betrage der
Verkürzung, anderenfalls mit dem ein= bis zehnfachen Betrage der Jahres-
siener, um welche der Staat verkürzt werden sollte, bestraft.
2) Wer in dem von ihm eingereichten Kapital= und Schuldenverzeichniß (§ 26)
Schulden und Schuldenzinsen oder rechtsverbindliche Lasten angiebt, welche
überhaupt nicht oder in niedrigerem Betrage, als angegeben, bestehen, unter-
fällt den Strafbestimmungen unter 1.
3) Die Strafbestimmungen unter 1 und 2 finden auch auf denjenigen An-
wendung, welcher als gesetzlicher Vertreter eines Steuerpflichtigen in Bezug
auf das Einkommen desselben der unter 1 a und b bezw. unter 2 be-
zeichneten Handlungen sich schuldig macht.
4) Erstrecken sich die Zuwiderhandlungen unter 1 bis 3 über mehr als ein
Steuerjahr, so ist die Strafe für jedes einzelne Steuerjahr verwirkt.
5) Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige oder ein behördliches
Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, seine Angabe an zuständiger Stelle
berichtigt oder ergänzt bezw. das verschwiegene Einkommen oder den wirk-
lichen Stand seiner Schulden, Zinsen und rechtsverbindlichen Lasten angiebt
und die entgangene Steuer (§5 63) in der ihm gesetzten Frist berichtigt,
bleibt straffrei.
6) Wenn eine Steuerhinterziehung (1 bis 3) erst nach dem Tode eines
Steuerpflichtigen zur Untersuchung oder Entscheidung kommt, so ist die
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