Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 
von demselben verwirkte Strase sammt der hinterzogenen Steuer (5§ 63) 
gegen dessen Erben zu erkennen und von denselben zu erlegen. In solchen 
Fällen ist jedoch die Strafe nicht über die lettverslossenen vier Steuerjahre 
vor dem Ableben des betreffenden Steuerpflichtigen hinaus zu berechnen. 
Mehrere Erben haften als Gesammtschuldner. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Strafe reicht nur bis zur Höhe 
der Erbschaft. 
7) Zur Untersuchung und Entscheidung über Stenerhinterziehungen sind die 
Gerichte zuständig, insofern nicht der Steuerpflichtige freiwillig die vorläufig 
vom Ministerium festgesetzte Geldstrafe und die durch das Verfahren gegen 
ihn entstandenen Auslagen innerhalb der ihm gestellten Frist bezahlt. 
Das Ministerium ist ermächtigt, hierbei eine mildere als die unter 1 vor- 
geschriebene Strafe in Anwendung zu bringen. 
8) Hat der Beschuldigte im Fürstenthume keinen Wohnsitz oder Anfenthalt 
(§& 2 ff.), so erfolgt nur das Einschreiten des Gerichts. Dasselbe findet 
statt, wenn das Ministerium aus sonstigen Gründen von der vorläufigen 
Festsetzung der Strase Abstand zu nehmen erklärt oder der Beschuldigte 
darauf verzichtet. 
9) Die Strafverfolgung jeder einzelnen Zuwiderhandlung verjährt in fünf 
Jahren, vom Schluß des Jahres ab, in welchem dieselbe begangen worden ist. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung der 
Zuwiderhandlung vorgenommene amtliche Handlung. 
Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren, von 
dem Tage an gerechnet, an welchem der Strafbescheid die Rechtskraft 
erlangt oder der Beschuldigte der Strafe sich freiwillig unterworfen hat. 
10) Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere strafbare Haudlungen 
zusammen, so tritt die für erstere bestimmte Strase neben der Bestrafung 
der letzteren ein. 
11) Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf die vor dessen In- 
krafttreten begangenen Handlungen anzuwenden, insoweit nicht letztere nach 
dem früheren Rechte straflos waren. 
Eine Umwandlung gerichtlich erkannter nicht beitreibbarer Geldstrasen 
in Freiheitsstrafen findet nicht statt.
	        
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