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dieses Gesetzes zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommens-
verhältnisse eines Steuerpflichtigen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis Eintausend
Mark bestraft.
Es findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Ministeriums oder des betroffenen
Steuerpflichtigen ein.
8 66.
##nan von Gemeindebehörden (Gutsbezirke) und Gemeindevorstände (Vertreter der Guts-
Vdolds bezirke) haben den innerhalb des Rahmens dieses Gesetzes und der zur Ausführung
desselben erlassenen Vorschriften an sie ergehenden Aufforderungen und Anweisungen
des Veranlagungskommissars und des Vorsitzenden der Berufungskommission zu
entsprechen. Kommen sie denselben überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht
vorschristsmäßig nach, so haben sie Bestrafung und zwangsweise Durchführung des
Versäumten von Seiten der vorgesetzten Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der
Bestimmungen der Gemeindeordnung zu gewärtigen.
Zuwiderhandlungen und Versäumnisse solcher Art Seitens staatlicher Behörden
werden an den Vorsländen derselben im Wege des Diseiplinarverfahrens geahndet.
Mitglieder der Orts-, Bezirks= und Berufungskommission (656 34, 39 und 48),
welche den Vorschriften des siungemäß zur Anwendung kommenden Art. 76 der
Gemeindeordnung zuwider ihre Wahl ablehnen oder ihre Mitgliedschaft aufgeben,
und solche, welche sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen bezw. in den
Sißungen ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, können in eine Ordnungs-
strafe bis zu 100 Mk. genommen werden. Die Festsetzung der Strase hat durch
den Vorsitenden der Bernfungskommission zu erfolgen. Gegen den Festsebungs=
beschluß ist innerhalb 8 Tagen, vom Tage nach Zustellung desselben ab gerechnet,
Beschwerde an die Bernfungskommission, welche endgültig entscheidet, zulässig.
E. Schlußbestimmungen.
§ 67.
Das Ministerium erläßt die zur Ausführung dieses Geseßes erforderlichen
Vorschriften und Dienstanweisungen und überwacht als oberste Aufsichtsbehörde die
vorschriftsmäßige Ausführung des ganzen Gesetzes. Dasselbe entscheidet über Be-
schwerden, welche gegen den Veranlagungskommissar und den Vorsitzenden der
Bernfungskommission erhoben werden.