Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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dieses Gesetzes zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommens- 
verhältnisse eines Steuerpflichtigen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis Eintausend 
Mark bestraft. 
Es findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Ministeriums oder des betroffenen 
Steuerpflichtigen ein. 
8 66. 
##nan von Gemeindebehörden (Gutsbezirke) und Gemeindevorstände (Vertreter der Guts- 
Vdolds bezirke) haben den innerhalb des Rahmens dieses Gesetzes und der zur Ausführung 
desselben erlassenen Vorschriften an sie ergehenden Aufforderungen und Anweisungen 
des Veranlagungskommissars und des Vorsitzenden der Berufungskommission zu 
entsprechen. Kommen sie denselben überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht 
vorschristsmäßig nach, so haben sie Bestrafung und zwangsweise Durchführung des 
Versäumten von Seiten der vorgesetzten Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der 
Bestimmungen der Gemeindeordnung zu gewärtigen. 
Zuwiderhandlungen und Versäumnisse solcher Art Seitens staatlicher Behörden 
werden an den Vorsländen derselben im Wege des Diseiplinarverfahrens geahndet. 
Mitglieder der Orts-, Bezirks= und Berufungskommission (656 34, 39 und 48), 
welche den Vorschriften des siungemäß zur Anwendung kommenden Art. 76 der 
Gemeindeordnung zuwider ihre Wahl ablehnen oder ihre Mitgliedschaft aufgeben, 
und solche, welche sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen bezw. in den 
Sißungen ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, können in eine Ordnungs- 
strafe bis zu 100 Mk. genommen werden. Die Festsetzung der Strase hat durch 
den Vorsitenden der Bernfungskommission zu erfolgen. Gegen den Festsebungs= 
beschluß ist innerhalb 8 Tagen, vom Tage nach Zustellung desselben ab gerechnet, 
Beschwerde an die Bernfungskommission, welche endgültig entscheidet, zulässig. 
E. Schlußbestimmungen. 
§ 67. 
Das Ministerium erläßt die zur Ausführung dieses Geseßes erforderlichen 
Vorschriften und Dienstanweisungen und überwacht als oberste Aufsichtsbehörde die 
vorschriftsmäßige Ausführung des ganzen Gesetzes. Dasselbe entscheidet über Be- 
schwerden, welche gegen den Veranlagungskommissar und den Vorsitzenden der 
Bernfungskommission erhoben werden.
	        
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