Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

Zu 6 51. 
* 1903 
Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß der Stenerpflichtige eine Be- 
rusung als Beschwerde bezeichnet hat oder umgelehrt. 
Beschwerden sind an keine bestimmte Frist und Form gebunden, bleiben 
aber unberücksichtigt, wenn sie später als bis zum Beginn der Sitzungen der Kom- 
mission eingegangen sind. 
Art. ä6. 
Der Vorsitzende der Bezirkskommissionen und derjenige der Berufungs— 
kommission haben über die Dauer und die Tagesstunden der Sitzungsperioden, über 
die während derselben amwesenden Mitglieder, über die Beschlußfähigkeit der Kom- 
mission und über die erfolgte Verpflichtung der Mitglieder derselben G 51 1 Nr. 3) 
eine kurze Niederschrift aufzunehmen. Etwa unentschuldigtes Ausbleiben einzelner 
Mitglieder und sonstige Pflichtwidrigkeiten derselben (§ 66 Abs. 3) sind in der 
Niederschrift mitanzugeben. Die Niederschrift ist von einem der gewählten Mit 
glieder mitzunnterzeichnen. 
Die Verpflichtung der Kommissionsmitglieder gilt für die ganze Wahlperiode. 
Die Vorschrift des § 51 1 3 gilt sowohl für gewählte als ernannte Mit- 
glieder. 
Auch über Abnahme sonstiger Gelöbnisse, ferner über die Vornahme aller 
wichtigeren Verhandlungen mit Steuerpflichtigen, mit zZeugen und Sachverständigen 
seitens des Veranlagungskommissars, des ihm zugeordneten Hülfsbeamten und des 
Vorsitzenden der Berufungskommission, mügen sie innerhalb oder außerhalb der be- 
treffenden Kommissionen stattfinden, sind Niederschriften aufzunehmen, welche der 
Vorsitzende und der Beteiligte zu vollziehen hat. 
Der Veraulagungskommissar und der Vorsitzende der Berufungskommission 
sind befugt, Massenausfertigungen mittelst eines Faksimilestempels zu vollziehen. 
Gemeindevorstand (Vertreter des Gutsbezirks), Veranlagungskommissar und 
Vorsitzender der Berufungskommission, sowie deren Hülfsbeamter sind verpflichtet, 
ein jedes in Einkommensteuerangelegenheiten bei ihnen eingehendes Schriftstück soforl 
mit einem Vermerk über den Tag des Einganges zu versehen. 
Ergibt sich bei Abstimmungen in den Kommissionen (§ 51 1 9) Stimmen= 
gleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. 
Dem Vorsitenden einer Kommission liegt die Aufrechterhaltung der Ordnung 
in den Sitzungen ob.
	        
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