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5 37.
Die Einsicht von Grundakten ist, auch soweit es sich nicht um die in § 11
Abs. 1 Saß 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt, jedem gestattet,
der ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Vorschristen des § 30 Abs. 1, 2 sinden
auf die Einsicht der Grundakten entsprecheude Anwendung.
Soweit die Einsicht gestaltel ist, kann eine Abschrift gefordert werden: die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
III. Hypotheken-, Grundschuld-, Reutenschuldbriefe.
* 38
Der in § 57 der Grundbuchordnung bezeichnete Auszug aus dem Grund
buche soll anßer den dort vorgeschriebenen Angaben die Größe des Grundstücker,
sowie die letzten im Grundbuch elwa eingetragenen Erwerbspreise, salls der ErwerbD
nicht 10 Jahre zurückliegt, enthalten.
* 3.
Die Hypothekenbriese sind am Kopfe mit dem Fürstlich Schwargburgischen
Dopprladler und einer liberschrist zu versehen, welche die Bezeichuung „Schwarz
burg Rudolstädlischer Hypothekenbries“" und die Angabe der Hypothek enthält, über
die der Brief erteilt wird: die Hypothek ist nach dem Grundbuche, der Nummer des
Bandes und des Blatles, der Eintragungsnummer und dem Geldbetrage zu bezeichnen.
In den Brief sind in nachstehender Reihenfolge aufzunehmen:
der Inhalt der die Hypothek belrefsenden Eintragungen nach Maßßgabe des
§ 57 Abs. 2 Nr. 3 und des § 58 Abs. 2 der Grundbuchordnung:
die Bezeichnung des belasteten Grundstückes oder der belasteten Grund-
stücke nach dem Inhalte des Grundbuches, mit Einschluß der im § 38 vor-
geschriebeunen Angaben;
die Bezeichunng des Eigentümers:
die kurze Bezeichunng der Eintragungen, welche der Hypothel im Nange
vorgehen oder gleichstehen, unter Angabe des Zinssatzes, wenn dieser fünf
vom Hundert übersteigl.
Die Vorschriften der Absäte 1, 2 sinden auf Grundschuldbriese und Renten
schuldbriefe entsprechende Anwendung. In der lüberschrift eines Rentenschuldbriefes
ist nur der Betrag der einzelnen Jahresleistung, nicht der Betrag der Ablösungs-
summe anzugeben.
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