1904 o
8 410.
In den Fällen des § 13 Abs. 4 ist auf dem Briese der Betrag, für welchen
das Recht noch besteht, neben der in der Uberschrift enthalleuen Angabe des Rechtes
durch den Vermerk ersichtlich zu machen:
„Noch gültig auf (solgt Angabe des Betrages)“.
In gleicher Weise ist bei der Herstellung eines Teilhypotheken-, Teilgrund=
schuld oder Teilrentenschuldbrieses auf dem bisherigen Briefe der Betrag ersichtlich
zu machen, auf den sich der Briesf noch bezieht.
8 41.
Für die Hypolheken, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe dienen die Au—
lagen # bis K als Muster. *
8 12. V
Die im § 58 Abs. 1 und im § 59 Abs. 2 der Grundbuchordunng vorgeschriebene
Verbindung von Urkunden erfolgt durch Schnur und Siegel.
8 43.
In den Fällen des § 69 der Grundbuchordnung ist der Brief in der Weise
unbrauchbar zu machen, daß, nachdem die bei dem Rechte bewirlte Einlragung auf
dem Briefe vermerkt ist (G. V. O. § 62), der Vermerk über die erste Eintragung
des Rechtes durchstrichen und der Brief mil Einschnitten versehen wird.
Der Brief ist nach Befolgung der Vorschrift des § 69 Saß 2 der Grund
buchordnung zurückzugeben, sofern nicht aus besonderen Gründen die Zurückbehaltung
des Briefes bei den Grundakten angemessen erscheint.
Rudolstadt, den 11. Angust 1901.
Fürstlich Schwargburg. Ministerium,
Zustizabteilung.
Dr. Körbih.