Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 n 
Einziger Paragraph. 
Das Ministerium ist befugt, die für die Tagung des Laudtags bestimmten 
Vorlagen schon vor der Eröffnung des Landtags dem Landiagsvorstande zur Be- 
kanutgabe an die Abgeordneten mitzuteilen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 25. März 19011. 
(1. 8) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
Frhr. v. d. Recke. 
—yx-— æ 
VII. Gesetz 
vom 25. März 1904, 
betreffend die anderweite Fassung des § 127 des Gerichtskostengesetzes 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt vom 21. Dezember 1899. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Laudtags, 
was folgt: 
Der § 127 des vorbezeichneten Gerichtokostengesetzes soll in seiner jetzigen 
Fassung aufgehoben sein und nunmehr so lauten: 
Inwieweit in dem Verfahren zur Anlegung der Grundbücher Gebühren und 
Auslagen von den Beteiligten zu erheben sind, wird durch landesherrliche Verord- 
nung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Jnsiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt. den 25. März 1904. 
(I, S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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