153 1904
XXII. Anweisung
über das Verfahren bei der Anlegung der Grundbücher
vom 12. August 1904.
Auf Grund des Art. 43 der landesherrlichen Verordnung vom 10. August
1904 über die Anlegung der Grundbücher (Ges.= Samml. S. 73) wird verorduet,
was folgt:
I.
Die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Amts-
gerichte vom 25. Jannar 1900 nebst den über die geschäftliche Behandlung der
Grundbuchsachen noch zu erlassenden ergänzenden Vorschriften sinden auf die Ge
schäfte der Grundbuchaulegung entsprechende Anwendung.
II.
Die Grundakten werden angelegt, sobald der Richter die Beiziehung der ge—
richtlichen Zuschreibungsurkunden verfügt hat.
III.
Die Eintragung des Eigentümers in das Eigentümerverzeichnis erfolgt in
Spalte 2 gleichzeitig mit der Anlegung der Grundakten.
Wird später festgestellt, daß der im Vergeichnis Eingetragene nicht der Eigen-
tümer ist, so ist die Eintragung rot zu unterstreichen, der richtige Eigentümer ein-
zutragen und in der Spalte „Bemerkungen“ auf den Buchstaben und die Nummer
dieses Eigentümers zu verweisen.
Sind die Vorarbeiten zur Anlegung des Grundbnches beendigt, so ist dies in
Spalte 3 zu vermerken. Die Spalte 4 wird erst nach der Anlegung des Grund-
buches ausgefüllt.
IV.
Die von dem Katasteramte dem Grundbuchamte nach Art. 5 der landesherrlichen
Verordnung mitzuteilenden Abschriften:
1. des Flurbuches,
2. der Gebandesteuerrolle und
3. des Artikelverzeichnisses
2 werden nach den im Anhang abgedruckten Mustern n bis e gelieferl.
* Das Flurbuch enthält sämtliche zu einem Gemeindebezirke gehörende Liegen-
9 schaften in ihrem natürlichen Zusammenhange nach Kartenblatt und Parzelleu-