1904 159
nummer (Spalte 1, 2) mit Angabe der Lage, der Wirtschaftsart, des Flächeninhaltes
und des Reinertrages (Spalte 7 bis 10) sowie der Arlikeluummer der Mutterrolle
(Spalte 3), in welcher die Liegenschaften artikelweise für jeden Grundeigentümer
zusammengestellt sind.
Die Gebändesteuerrolle enthält die zu den einzelnen Besitzungen gehörenden
Gebäude nach ihrer Lage in den Straßen usw. geordnet, mit Angabe der Eigen-
tümer, der Artikeluummer der Mutterrolle sowie des Karteublattes und der Parzellen-
nummer derjenigen Grundflächen, auf welchen die Gebäude errichtet sind, nebst
Bezeichuung der Gatlung der Gebäude usw. und ihres jährlichen Nutungswertes:
sie bildet somit eine Ergänzung des Flurbuches.
Das Artikelverzeichnis dient zur Bestimmung des in der Mutterrolle für jeden
Grundeigentümer angelegten Artikels.
V.
In Ansehung der Bezirke, für welche dem Grundbuchamte die unter IV be-
zeichneten Abschriften zugegangen sind, erhält das Grundbuchamt vom Katasteramte
weiter bis zu dem Zeilpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen
ist (Art. 35 Abs. 2 der landesherrlichen Verordnung), Mitleilung von sämtlichen
Fortschreibungen in den Stenerbüchern, die behufs der Eintragung von Eigentums-
veränderungen, behufs der Berichtigung unrichtiger Eigentumsangaben oder behufs
der Vereinigung mehrerer Mutterrollenartikel eines Eigentümers oder der Zerlegung
eines Arlikels in mehrere Artikel bewirkt werden oder sonst eine Artikelveränderung
ohne Eigentumsveränderung zum Gegenstande haben. Die Mitteilung erfolgt durch
Übersendung von Auszügen aus den Grund und Gebändesteuer Fortschreibungs-
verhandlungen.
Anßerdem teilt das Katasteramt dem Grundbuchamte für jeden Anlegungs-
bezirk, für den die Abschriften der Steuerbücher bereits mitgeteilt sind, von dem
ersten Elatsjahr an, für welches der Bücherabschluß nach der Aufertigung der
Abschriften erfolgt, Flurbuchs= und Gebändestenerrollenanhänge nach den im Au-
hang abgedruckten Mustern # und c mit.
Der Beginn der Grundbuchaulegung ist dem Gerichtsschreiber mitzuteilen, zu
dessen Geschäftskreise das Zwangsversteigerungs und Zwangsverwaltungsverfahren
für Grundstücke des Aulegungsbezirkes gehört (vgl. Ziff. X VIII).
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