Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 159 
nummer (Spalte 1, 2) mit Angabe der Lage, der Wirtschaftsart, des Flächeninhaltes 
und des Reinertrages (Spalte 7 bis 10) sowie der Arlikeluummer der Mutterrolle 
(Spalte 3), in welcher die Liegenschaften artikelweise für jeden Grundeigentümer 
zusammengestellt sind. 
Die Gebändesteuerrolle enthält die zu den einzelnen Besitzungen gehörenden 
Gebäude nach ihrer Lage in den Straßen usw. geordnet, mit Angabe der Eigen- 
tümer, der Artikeluummer der Mutterrolle sowie des Karteublattes und der Parzellen- 
nummer derjenigen Grundflächen, auf welchen die Gebäude errichtet sind, nebst 
Bezeichuung der Gatlung der Gebäude usw. und ihres jährlichen Nutungswertes: 
sie bildet somit eine Ergänzung des Flurbuches. 
Das Artikelverzeichnis dient zur Bestimmung des in der Mutterrolle für jeden 
Grundeigentümer angelegten Artikels. 
V. 
In Ansehung der Bezirke, für welche dem Grundbuchamte die unter IV be- 
zeichneten Abschriften zugegangen sind, erhält das Grundbuchamt vom Katasteramte 
weiter bis zu dem Zeilpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen 
ist (Art. 35 Abs. 2 der landesherrlichen Verordnung), Mitleilung von sämtlichen 
Fortschreibungen in den Stenerbüchern, die behufs der Eintragung von Eigentums- 
veränderungen, behufs der Berichtigung unrichtiger Eigentumsangaben oder behufs 
der Vereinigung mehrerer Mutterrollenartikel eines Eigentümers oder der Zerlegung 
eines Arlikels in mehrere Artikel bewirkt werden oder sonst eine Artikelveränderung 
ohne Eigentumsveränderung zum Gegenstande haben. Die Mitteilung erfolgt durch 
Übersendung von Auszügen aus den Grund und Gebändesteuer Fortschreibungs- 
verhandlungen. 
Anßerdem teilt das Katasteramt dem Grundbuchamte für jeden Anlegungs- 
bezirk, für den die Abschriften der Steuerbücher bereits mitgeteilt sind, von dem 
ersten Elatsjahr an, für welches der Bücherabschluß nach der Aufertigung der 
Abschriften erfolgt, Flurbuchs= und Gebändestenerrollenanhänge nach den im Au- 
hang abgedruckten Mustern # und c mit. 
Der Beginn der Grundbuchaulegung ist dem Gerichtsschreiber mitzuteilen, zu 
dessen Geschäftskreise das Zwangsversteigerungs und Zwangsverwaltungsverfahren 
für Grundstücke des Aulegungsbezirkes gehört (vgl. Ziff. X VIII). 
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