Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

160 1904 
VII. 
Hierauf ist ungesäumt mit den zur Vorbereitung der Ausschlußfrist vor- 
geschriebenen Ermittelungoarbeiten (Art. 8 ff. der landesherrlichen Verordnung) vor- 
zugehen und deren Durchführung unnnterbrochen und mit möglichster Beschlennigung 
zu betreiben. 
Zunächst sind die gerichtlichen Zuschreibungsurkunden zur Prüfung beizuziehen. 
Bei den Ermittelungen ist besondere Aufmerksamkeit auf die Feststellung 
der libereinstimmung zwischen den aus den Grundlagen des Art. 7 der landes- 
herrlichen Verordnung, den in den Steunerbüchern eingetragenen und den im Felde 
besessenen Grundstücken zu richten. 
Zur Beförderung der Ermittelungsarbeiten, insbesondere zur Beseitigung von 
Zweiseln über die Übereinstimmung von Grundstücken, können Termine an Ort 
und Stelle anberaumt werden. 
Die Katasterbehörden sind zu den im Arl. 6 der landesherrlichen Verordnung 
bezeichneten Hilfeleistungen nur, wenn die Lage des einzelnen Falles es ersordert, 
und unter (unlichster Vermeidung von überflüssiger Belastung in Anspruch zu nehmen. 
VIII. 
Nach Prüfung der Zuschreibungsurkunden ersfolgt die Ladung der nach Art. 9 
½„der landesherrlichen Verordnung zu vernehmenden Personen nach dem Muster (. 
Bei der Vernehmung der Eigentümer ist besondere Aufmerksamkeit der Klar 
*’7 der sich aus dem ehrlichen Güterrecht in Ansehung der Grundstücke er 
gebenden Rechtsverhältnisse (RNechte der Ehegalten, Nießbrauch des überlebenden 
Ehegatten usw.) zuzuwenden. 
Ergibt sich, daß ein aus den Grundlagen des Art. 7 der landrsherrlichen 
Verordnung oder aus den Stenerbüchern hervorgehender Eigentümer nicht mehr 
am Leben ist, so erfolgl von Amtswegen die Ermittelung der an seiner Sielle zu 
vernehmenden Erben (Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 der landesherrlichen Verordnung); be 
züglich der Vernehmung der Erben ist die im Art. 9 Abs. 3 der landesherrlichen 
Verordnung vorgesehene Erleichterung nicht ausgeschlossen. Von Amtswegen erfolgt 
serner die Prüsung, ob sich nach den Erklärungen der vernommenen Personen oder 
aus dem sonst dem Grundbuchamte vorliegenden Akteniuhalt Anzeichen für das 
Eigentum eines Dritten ergeben, dessen Vernehmung dann gleichfalls erforderlich 
wird (Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 der landesherrlichen Verordnung).
	        
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