160 1904
VII.
Hierauf ist ungesäumt mit den zur Vorbereitung der Ausschlußfrist vor-
geschriebenen Ermittelungoarbeiten (Art. 8 ff. der landesherrlichen Verordnung) vor-
zugehen und deren Durchführung unnnterbrochen und mit möglichster Beschlennigung
zu betreiben.
Zunächst sind die gerichtlichen Zuschreibungsurkunden zur Prüfung beizuziehen.
Bei den Ermittelungen ist besondere Aufmerksamkeit auf die Feststellung
der libereinstimmung zwischen den aus den Grundlagen des Art. 7 der landes-
herrlichen Verordnung, den in den Steunerbüchern eingetragenen und den im Felde
besessenen Grundstücken zu richten.
Zur Beförderung der Ermittelungsarbeiten, insbesondere zur Beseitigung von
Zweiseln über die Übereinstimmung von Grundstücken, können Termine an Ort
und Stelle anberaumt werden.
Die Katasterbehörden sind zu den im Arl. 6 der landesherrlichen Verordnung
bezeichneten Hilfeleistungen nur, wenn die Lage des einzelnen Falles es ersordert,
und unter (unlichster Vermeidung von überflüssiger Belastung in Anspruch zu nehmen.
VIII.
Nach Prüfung der Zuschreibungsurkunden ersfolgt die Ladung der nach Art. 9
½„der landesherrlichen Verordnung zu vernehmenden Personen nach dem Muster (.
Bei der Vernehmung der Eigentümer ist besondere Aufmerksamkeit der Klar
*’7 der sich aus dem ehrlichen Güterrecht in Ansehung der Grundstücke er
gebenden Rechtsverhältnisse (RNechte der Ehegalten, Nießbrauch des überlebenden
Ehegatten usw.) zuzuwenden.
Ergibt sich, daß ein aus den Grundlagen des Art. 7 der landrsherrlichen
Verordnung oder aus den Stenerbüchern hervorgehender Eigentümer nicht mehr
am Leben ist, so erfolgl von Amtswegen die Ermittelung der an seiner Sielle zu
vernehmenden Erben (Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 der landesherrlichen Verordnung); be
züglich der Vernehmung der Erben ist die im Art. 9 Abs. 3 der landesherrlichen
Verordnung vorgesehene Erleichterung nicht ausgeschlossen. Von Amtswegen erfolgt
serner die Prüsung, ob sich nach den Erklärungen der vernommenen Personen oder
aus dem sonst dem Grundbuchamte vorliegenden Akteniuhalt Anzeichen für das
Eigentum eines Dritten ergeben, dessen Vernehmung dann gleichfalls erforderlich
wird (Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 der landesherrlichen Verordnung).