1904 161
Ist der zu Vernehmende abwesend, oder liegen in Bezug auf ihn die Voraus-
setzungen des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, so ist in geeigneten Fällen
die Bestellung eines Pflegers zu veranlassen und die Vernehmung des Pflegers
herbeizuführen. An Eigentümer, die nicht vernommen werden, weil sie sich außer-
halb des Deutschen Reiches aufhalten, kann nach Befinden eine schriftliche Mit-
teilung erfolgen.
Inwieweit statt des Eigentümers ein Dritter als dessen geseblicher Vertreter
oder kraft des ihm zustehenden Verfügungsrechtes zu vernehmen ist oder auf Grund
erteilter Vollmacht vernommen werden lann, bestimmt sich nach dem geltenden Recht
und nach dem Inhalte der abzugebenden Erklärung.
Hinsichtlich der im Art. 2 Abs. 2 der landesherrlichen Verordnung bezeichneten
Grundstücke hat das Grundbuchamt stalt der Ladung die zur Verwaltung berufene
Behörde aufzusordern, sich binnen einer zu bestimmenden Frisl über die in der
Aufforderung gemäß Art. 10 der landesherrlichen Verordnung anzugebenden Punkte
schriftlich zu erklären. Die mündliche Vernehmung ist nur ausnahmsweise an-
zuordnen, wenn die schriftliche Erklärung den Erfordernissen des Art. 10 nicht
entsprichl. Die Entscheidung darüber, ob dieser Fall vorliegt, ist in das Ermessen
des Grundbuchamtes gestellt. Um den Behörden unnötige Belästigungen zu ersparen,
ist die persönliche Ladung zu vermeiden, wenn die schriftliche Erklärung nur einzelne
Mängel enthält, die sich auf einfachem Wege durch Rückfrage erledigen lassen.
X.
Die Vernehmung des Eigentümers über Vesitz und Eigentum an einem Grund-
stücke bezweckt in erster Linie die Ermitlelung, ob die Angaben der Grundlagen
des Art. 7 der landesherrlichen Verordnung über die Eigentumsverhältnisse richtig
sind. In der Mehrzahl der Fälle wird sie sich auf die Feststellung der Richtigkeit
beschränken können. Wo dagegen ein abweichendes tatsächliches oder rechtliches
Verhältnis behauptet wird, ist die Vernehmung und Feststellung nach Möglichkeit
auf alle diejenigen Punkte auszudehnen, welche nach den Artikeln 23, 24 der
landesherrlichen Verordnung für die Eintragung des Eigentümers in das Grund=
buch von Erheblichkeit sind. Hierbei ist auch, um Verwechselungen mit anderen
hleichnamigen Personen auczuschließen, auf genaue Bezeichunng der Beteiligten
durch geeignete feststehende Unterscheidungsmerkmale Bedacht zu nehmen. Zur
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