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Anstlärung der Sache ist nach Lage des Falles von den durch Art. 32 der landes-
herrlichen Verordnung gebotenen Hilssmitteln sowie von der nach § 15 des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Art. 1 des
Ausführungsgesees hierzu vom 11. Juli 1899 (Ges. Samml. S. 94) dem Grund=
buchamte zustehenden Befugnis zur Ladung und eidlichen Vernehmung von Zengen
Gebrauch zu machen. In den Fällen des Arl. 24 der landesherrlichen Berordnung
ist die Frist zur Führung des Nachweises der Klagerhebung, sobald die Voraus-
setzungen dafür gegeben sind, schon vor dem Beginne der Ausschlußfrist unverziglich
zu bestimmen.
Die Vernehmung des Eigentümers hat sich auch auf die Rechte, die mit dem
Eigentum an dem Grundstücke verbunden sind, insbesondere auch auf Grunddieust=
barkeiten, und darauf zu erstrecken, ob deren Vermerk auf dem Blatte des Grund-
stücko brantragt wird (G. B. O. § 8). Die zur Feststellung dieser Rechte nötigen
Verhandlungen sind gemäß Zisser XI bei dem belasteten Grundstücke vorzunehmen.
Insoweit ein urkundlicher Eigentumonachweis über im Anlegungsbezirke belegene
buchungopflichtige Grundstücke nicht vorliegt, hat das Grundbuchamt dahin zu wirken,
daß der das Eigentum in Anspruch Nehmende das Aufgebot beantragt (Art. 23 Ziff. 2
der landesherrlichen Verordnung).
Im Interesse der Beschlennigung des Anlegungsverfahrens und der Ersparnis
der Kosten der Einrückung der Bekanntmachung für die Beteiligten ist tunlichst
dafür Sorge zu tragen, daß das Aufgebot gleichzeilig für alle diese Grundstücke
und zusammen mit den nach Art. 19, 20 der landesherrlichen Verordunng zu er-
lassenden Bekanntmachungen veröffentlicht wird.
Die in Art. 10 Abs. 2 der laudeiserlichen Verordnung vorgeschriebene Ver-
nehmung über die Belastungsverhältnisse des Grundstücles lann mit Erfolg nur an
der Hand der Grundlagen des Art. 7 der landesherrlichen Verordnung bewirkt
werden. Es ist deshalb dafür zu sorgen, daß diese vor dem Vernehmungstermine
feslgestellt sind.
Das Grundbuchamt hat tunlichst dahin zu wirken, daß materiell erloschene
Belastungen vor der Anlegung des Grumouches gelöscht werden; hierbei ist auch
die Vernehmung der Berechligten nicht ausgeschlossen. Im übrigen sind Art. 25
und Art. 30 der landesherrlichen Verordnung zu baachten.