Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 103 
XII. 
Sobald die Belastungen des Grundstückes aus dem Inhalte der vorhandenen 
urkundlichen Grundlagen und auf Grund der Vernehmung des Eigentümers vor- 
läufig festgestellt sind, ist dem Berechtigten die in Art. 12 der landesherrlichen 
Verorduung vorgeschriebene Mitteilung zu machen. Für diese Mitteilung ist das 
Muster g zu benutzen. Sofern jedoch der Inhalt der urkundlichen Grundlagen „ 
oder die Anzeige des Eigentümers keine genügende Unterlage für die spätere Über- 
nahme in das Grundbuch gewährt, ist die Mitteilung an den Berechtigten N— 
Muster h zu bewirken. 5 
Die in Art. 12 Abs. 3 a. a. O. vorgeschriebene Mitteilung über bestriitene . 
Hypotheken oder sonstige Rechte geschieht nach Muster i. « 
Die Mitteilung an die Berechtigten hat auch dann zu erfolgen, wenn das 
Recht erst nachträglich zur Anzeige gelangt. Für diese Mitteilung sind die Muster 
entsprechend abzuändern. 
2% 
“ 
XIII. 
Ju der Regel hat der Grundbuchrichter die Vernehmungen und Ermittelungen 
für einen Anlegungsbezirk vollständig zu erledigen, bevor er zu einem andern Bezirk 
übergehl. Es haben indeß die Vorladungen so zeitig zu ergehen, daß ein Still- 
stand in den Anlegungsarbeiten vermieden wird. 
XIV. 
Sobald die nach Arl. 8 bis Art. 14 der landesherrlichen Verordunng zu be- 
wirkenden Vernehmungen und Ermittelungen für einen Anlegungsbezirk im wesentlichen 
durchgeführt sind, hat das Grundbuchamt dem Ministerium (Justizabteilung) hierüber 
zu berichten. 
XV. 
Nachdem der Beginn der dreimonatigen Ausschlußfrist bestimmt ist, hat das 
Grmbuchamt die in Art. 19, 20 der landesherrlichen Verordnung vorgeschriebenen 
össentlichen Bekanntmachungen zu erlassen. 
Die ordnungsmäßige Ausführung der Bekanntmachungen, insbesondere in den 
össentlichen Blättern, ist vom Grundbuchamte zu überwachen. Entstehen Bedenken 
darüber, ob die Vorschriften über die Bekanntmachungen beobachtet sind, so ist 
unter Darlegung des Sachverhaltes sofort dem Ministerium (Justizabteilung) zu 
berichten. 
26.
	        
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